Leitsatz (amtlich)
Zur Feststellung arglistigen Handels bei falscher Schilderung des Schadenshergangs in der Haftpflichtversicherung.
Normenkette
VVG a.F. § 6; VVG n.F. § 28; BGB §§ 833-834
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 23.11.2012; Aktenzeichen 3 O 21/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 23.11.2012 - 3 O 21/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt aus einer Jagd-Haftpflichtversicherung Deckungsschutz.
Zwischen den Parteien besteht mit Wirkung seit 1.4.2007 ein Jagd-Haftpflichtversicherungsvertrag, der ausweislich des Versicherungsscheins vom 17.1.2007 auch das "Halten von nicht geprüften Jagdhunden" umfasst. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2005) und die "Jagd-Bedingungen" zugrunde. Die im Versicherungsschein enthaltene Prämienberechnung führt als Berechnungsgrundlagen an: "1 Jagdhaftpflicht" und "1 Jagdhund". Nach Abschluss des Vertrages legte sich der Kläger einen weiteren ungeprüften Jagdhund zu und zeigte dies der Beklagten an.
Der Kläger meldete der Beklagten einen Schadensvorfall vom 4.12.2008 und benannte dabei Frau Silvia R als Geschädigte bzw. Anspruchstellerin.
Der Kläger hat - wie im Wesentlichen auch zuvor in der Schadenanzeige - in der Klageschrift behauptet, dass es am 4.12.2008 gegen 14:00 Uhr im Jagdrevier bei Sch zu einem Schadenereignis gekommen sei, das seine Hunde verursacht hätten. Nach Beendigung der Gesellschaftsjagd habe er seine beiden Hunde an der Leine geführt. Frau Sylvia R sei als Treiberin an der Gesellschaftsjagd beteili...