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OLG Karlsruhe Urteil vom 22.10.2008 - 9 U 75/07

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Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 17.04.2007; Aktenzeichen 6 O 164/06 B)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Konstanz vom 17.4.2007 hinsichtlich Ziff. 1 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 12.000 EUR zu zahlen.

2. Ziff. 5 des Tenors der angefochtenen Entscheidung entfällt.

3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Streitgegenständlich sind Ansprüche aus einem Unfall, den die damals dreizehnjährige Klägerin beim Ausreiten mit einem Pferd der Beklagten erlitten hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Das LG hat der Klage im Wesentlichen statt gegeben.

Hiergegen richten sich die rechtzeitig eingelegten Berufungen der Klägerin und der Beklagten.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, dass das vom LG ausgeworfene Schmerzensgeld in Anbetracht der im Einzelnen in der Berufungsbegründung dargestellten erlittenen Schäden unzureichend sei.

Die Beklagte rügt, dass das LG entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung die Beweislastumkehr des § 834 BGB im Rahmen der Schadensmitverursachung nicht berücksichtigt habe. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Die gesundheitlichen Folgen des von der Beklagten bestrittenen Vorgangs seien entgegen den Feststellungen des LG streitig gewesen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes, im Er...

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