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zfs 08/2009, Darlegung des genauen Ortes eines Unfalls

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AKB § 12 Abs. 1 (II) e

Leitsatz

Die von dem Versicherer in Abrede gestellte Lage der Unfallstelle ist eine für die Individualisierung des geltend gemachten Versicherungsfalles notwendige Angabe und gehört mithin zu den vom Versicherungsnehmer darzulegenden und nachzuweisenden Umständen.

OLG Brandenburg, Urt. v. 26.5.2009 – 12 U 215/08

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einer bei dieser abgeschlossenen Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300 EUR wegen eines nach ihrer Behauptung am 1.1.2008 gegen 2:30 Uhr erfolgten Unfalles in Anspruch, bei dem sie auf der Heimfahrt von der Spätschicht von L in Richtung N auf der L 3202 in Richtung G im Bereich der Einmündung zur sog. Westspange (an anderer Stelle heißt es bei der Ausfahrt L in der Nähe der dortigen Westspange) wegen Eis- oder Reifglätte ins Schleudern gekommen und mit einer Verkehrsinsel sowie einem darauf stehenden, allerdings nicht fest mit der Insel verbundenen Verkehrsschild kollidiert sein will und wodurch ihr Fahrzeug erheblich beschädigt worden sein soll (wirtschaftlicher Totalschaden). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Versicherungsfalls mit der Begründung, dass der geschilderte Unfallablauf und die geltend gemachten Schäden nicht übereinstimmten. Weiterhin macht die Beklagte Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen der Klägerin geltend im Hinblick auf eine unvollständige Beantwortung der Fragen der Beklagte im Schadensanzeigeformular, Ferner beanstandet die Beklagte, dass die Klägerin nicht innerhalb einer Woche den Schadensfall schriftlich angezeigt habe.

Aus den Gründen

Aus den Gründen: „… Das LG hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 12 Abs. 1 II. e) AKB i.V.m. dem von den Parteien am 1./14.3.2007geschlossenen Versicherungsvertrag verneint.

Die Klä...

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