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zfs 07/2021, Inbetriebnahme, Führen, Gebrauchmachen von ... / 1. Fachliteratur

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Jahnke[27] stellt dazu beim Schutzzweck zunächst fest, dass die Norm zum einen (vorrangig) den effektiven Schutz der Verkehrsopfer bezweckt, da ohne Haftpflichtversicherungsvertrag die Realisierung von Schadensersatzansprüchen kaum möglich ist. Geschützt sind zum anderen auch etwaige mitversicherte Personen, die sich auf wirksamen Versicherungsschutz verlassen. Weiter führt er aus:

"Der Begriff des "Gebrauchs" ist weiter als das "Führen" (§ 21 Abs. 1 StVG) und der "Betrieb" (§ 7 StVG), weil alle Schadensrisiken eines Kfz abgedeckt werden sollen. Nach dem Wortlaut und Zweck der Vorschrift umfasst der Gebrauch das bestimmungsgemäße Benutzen eines Fahrzeugs zum Zweck der Fortbewegung (…). Für ihn ist nicht erforderlich, dass dabei die bestimmungsgemäßen Antriebskräfte fortgesetzt zum Zweck der Fortbewegung einwirken (…). Nicht ausreichend ist das Bewegen durch bloße Muskelkraft (KG VRS 67, 154; OLG Düsseldorf DAR 1980, 156)." Er verweist auch auf Kretschmer.[28] Dieser sieht den Gebrauch enger als nach AKB vorgegeben und beschränkt die Strafbarkeit auf den Gebrauch des Fahrzeugs in seiner mobilen Eigenheit, da dieses erst die Gefahr schaffe, welche den Anlass für Haftpflichtversicherung und strafrechtliche Flankierung gebe. Jahnke geht aber davon aus, dass dabei die sehr weit gehende Haftungsrechtsprechung des BGH (siehe NJW 2014, 1182 = VersR 2014, 396) übersehen wird.

Zur Ingebrauchnahme verweist er auf eine Entscheidung des BGH[29] aus dem Jahr 1957, die sich mit § 248b StGB, dem unbefugten Gebrauch eines Kfz oder Fahrrades, auseinandersetzt. Diese Bestimmung stellt unter Strafe, ein Kfz oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch zu nehmen. Der BGH stellt fest: "Nicht jeder, der ein Kfz oder Fahrrad benutzt, nimmt es in Gebrauch. Ingebrauchnahme bedeute...

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