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zfs 03/2020, Anfall und Erstattung der Anwaltsvergütung ... / 3 Anmerkung:

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Anwaltsvergütung

Welche Vergütung der mit der außergerichtlichen Schadensregulierung beauftragte Anwalt gegenüber seinem Mandanten abrechnen kann, richtet sich nach dem ihm erteilten Auftrag. Im Regelfall wird dies ein auf außergerichtliche Anwaltstätigkeit gerichteter Vertretungsauftrag sein, sodass die Vergütung nach Teil 2 Abschnitt 3 VV RVG abzurechnen ist. Im Regelfall entsteht dem Anwalt dann eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.

Bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall ist die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht unbillig. Diese Schwellengebühr ist nämlich die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (BGH RVGreport 2013, 185 [Hansens] = zfs 2013, 288 mit Anm. Hansens = AGS 2013, 111). Im Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt diese Schwellengebühr nicht mit der Begründung auf eine 1,5 Geschäftsgebühr anheben, eine Überprüfung seiner Gebührenbestimmung sei nicht zulässig, weil er sich mit der Überschreitung der Regelgebühr noch innerhalb der üblicherweise einzuräumenden Toleranzgrenze von 20 Prozent befinde (BGH a.a.O.; BGH RVGreport 2012, 375 [Ders.] = zfs 2012, 584 mit Anm. Hansens = AGS 2012, 373; a.A. noch BGH RVGreport 2011, 136 [Ders.] = zfs 2011, 465 mit Anm. Hansens = AGS 2011, 120 mit Anm. Schons; s. auch Hansens AnwBl 2011, 567).

Gegenstandswert

Der für die Abrechnung mit dem Mandanten maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich danach, welche Ansprüche der Anwalt für seinen Mandanten geltend machen bzw. abwehren soll. Dieser Gegenstandswert ist meist geringer als der für die Kostenerstattung maßgebliche Gegenstandswert

Anders als bei der Abrechnung mit dem Mandanten ist dessen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grds. der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schaden...

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