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BGH Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 323/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung der Geschäftsgebühr. Überdurchschnittlich umfangreiche und schwierige Tätigkeit. Toleranzrechtsprechung. Überschreitung der Kappungsgrenze von 1,3. Schwellengebühr. Billiges Ermessen des Anwalts

Leitsatz (amtlich)

Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung von BGH, Urt. v. 13.1.2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603; v. 8.5.2012 - VI ZR 273/11, juris).

Normenkette

RVG § 14 Abs. 1; RVG-VV Nr. 2300

Verfahrensgang

LG Memmingen (Urteil vom 07.10.2011; Aktenzeichen 12 S 1187/11)

AG Memmingen (Urteil vom 06.07.2011; Aktenzeichen 12 C 745/11)

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Memmingen vom 7.10.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Rz. 1

Das AG hat die Beklagten im schriftlichen Vorverfahren mit Teil-Versäumnisurteil und Endurteil aufgrund einer Kündigung wegen Mietrückständen zur Räumung und Herausgabe der gemieteten Wohnung sowie zur Zahlung von 2.660 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 808,25 EUR verurteilt. Hinsichtlich weiterer 98,05 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass von den Klägern entgegen VV-RVG Nr. 2300 eine Begründung für einen 1,3 überschreitenden Satz der Geschäftsgebühr nicht gegeben worden sei, weshalb die verlangte 1,5-fache Gebühr nicht zugesprochen werden könne.

Rz. 2

Die vom AG zugelassene Berufung der Kläger hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 98,05 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten weiter.

Entscheidungsgründe

Rz. 3

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Rz. 4

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 5

VV-RVG Nr. 2300 sehe vor, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Dementsprechend sei bei der vom Gericht anzustellenden Schlüssigkeitsprüfung vor Erlass eines Versäumnisurteils nicht nur zu prüfen, ob die verlangte Gebühr unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG sei, sondern auch, ob eine Überschreitung der Kappungsgrenze von 1,3 gerechtfertigt sei. Tatsachenvortrag, der die Überschreitung dieser Kappungsgrenze rechtfertige, sei vorliegend nicht erfolgt. Dementsprechend habe das AG im angegriffenen Urteil mangels schlüssigen Vortrags zu Recht keine 1,5-fache Gebühr, sondern nur eine 1,3-fache Gebühr angesetzt.

Rz. 6

Zwar stehe dem Rechtsanwalt nach der sog. Toleranzrechtsprechung bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 % zu, so dass eine sich innerhalb dieser Grenze bewegende Gebühr nicht unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und deshalb grundsätzlich hinzunehmen sei. Die Kammer teile aber die Ansicht des AG und anderer AG, dass die sog. Toleranzrechtsprechung erst dann zum Zuge kommen könne, wenn die Kappungsgrenze nach VV-RVG Nr. 2300 zu Recht überschritten sei, weil es sich um eine umfangreiche oder schwierige Sache handele oder aber sich die Gebühren unterhalb dieser Grenze bewegten, so dass die Kappungsgrenze nicht tangiert sei. Ob eine Tätigkeit umfangreich oder schwierig im Sinne der VV-RVG Nr. 2300 sei, sei vom Gericht genauso zu überprüfen, wie es auch sonst zu überprüfen habe, ob gesetzliche Tatbestandsmerkmale vorlägen. Andernfalls könnte ein Rechtsanwalt den Regelfall stets mit der 1,5-fachen Gebühr abrechnen, ohne darlegen zu müssen, weshalb im konkreten Fall eine höhere Gebühr als 1,3 angemessen sei. Dies könne angesichts des eindeutigen Wortlauts in VV-RVG Nr. 2300 nicht richtig sein. Der eindeutige Gesetzeswortlaut sei insoweit bindend und könne auch nicht mit der Toleranzrechtsprechung umgangen werden.

II.

Rz. 7

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Rz. 8

1. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" war (BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Rz. 6 m.w.N. zu der wortgleichen Vorgängerbestimmung in Nr. 2400). Dementsprechend ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bei der vom Gericht anzustellenden Schlüssigkeitsprüfung vor Erlass eines Versäumnisurteils zu prüfen, ob eine Überschreitung der "Kappungsgrenze" von 1,3 wegen überdurchschnittlichen Umfangs oder überdurchschnittlicher Schwierigkeit gerechtfertigt ist. Die Kläger haben dazu nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts vorgetragen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. Daher haben die Vorinstanzen zu Recht keine 1,5-fache Gebühr, sondern nur eine 1,3-fache Gebühr für gerechtfertigt gehalten. Denn die Schwellengebühr von 1,3 ist die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, a.a.O., Rz. 8; Urt. v. 13.1.2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rz. 16; BT-Drucks. 15/1971, 207).

Rz. 9

2. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der sog. Toleranzrechtsprechung nichts anderes.

Rz. 10

Zwar steht dem Rechtsanwalt, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gem. § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 ein Ermessensspielraum zu. Solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, ist die Gebühr nicht unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urt. v. 13.1.2011 - IX ZR 110/10, a.a.O., Rz. 18; Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, a.a.O., Rz. 5).

Rz. 11

Das Berufungsgericht hat aber mit Recht angenommen, dass diese Toleranzrechtsprechung zugunsten des Rechtsanwalts, der eine Gebühr von mehr als 1,3 beansprucht, nur dann eingreift, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen (ebenso OLG Celle, ZfSch 2012, 20; AG Halle, Beschl. v. 20.7.2011 - 93 C 57/10, juris; AG Kehl, Urt. v. 9.9.2011 - 4 C 59/11, juris; vgl. auch FG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.7.2011 - 2 KO 225/11, juris). Das ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, nach der eine Ausnutzung des Gebührenrahmens unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG bis zum 2,5-fachen der Gebühr nur bei schwierigen oder umfangreichen Sachen im billigen Ermessen des Anwalts steht, während es bei der Regelgebühr von 1,3 verbleibt, wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind (BT-Drucks. 15/1971, a.a.O.).

Rz. 12

Daher ist eine Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 auf eine 1,5-fache Gebühr hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entgegen der Auffassung der Revision nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen (ebenso OLG Celle, a.a.O., m.w.N.). Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne Weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Das verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war. Der IX. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er ebenfalls dieser Auffassung sei und sich aus seinem Urteil vom 13.1.2011 (IX ZR 110/10, a.a.O., Rz. 18) nichts anderes ergebe. Der VI. Zivilsenat hat mitgeteilt, dass er im Hinblick auf die Äußerung des IX. Zivilsenats, dessen Entscheidung er sich angeschlossen hatte (Urt. v. 8.5.2012 - VI ZR 273/11, juris), keine Bedenken gegen die in Aussicht genommene Entscheidung des VIII. Zivilsenats hat.

Fundstellen

  • Haufe-Index 3253528
  • DStR 2012, 14
  • DStR 2012, 2559
  • DStRE 2013, 255
  • NJW 2012, 2813
  • NJW 2012, 8
  • EBE/BGH 2012
  • EWiR 2013, 25
  • JurBüro 2012, 582
  • ZAP 2012, 838
  • AnwBl 2012, 775
  • DAR 2012, 552
  • FMP 2012, 214
  • JZ 2012, 666
  • MDR 2012, 1127
  • NZV 2012, 538
  • NZV 2012, 4
  • Rpfleger 2012, 713
  • VRS 2012, 282
  • WuM 2012, 513
  • ZfS 2012, 584
  • AGS 2012, 373
  • ArbRB 2012, 275
  • GRUR-Prax 2012, 396
  • GRUR-RR 2012, 491
  • Info M 2012, 397
  • MietRB 2012, 294
  • NJW-Spezial 2012, 541
  • RVGreport 2012, 375
  • VRA 2012, 168
  • VRR 2012, 399
  • BRAK-Mitt. 2012, 246
  • Mitt. 2012, 574
  • PAK 2012, 208
  • RENO 2012, 7
  • RVG prof. 2012, 147
  • Rafa-Z 2012, 11

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