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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 12.07.2011 - 2 KO 225/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auffangstreitwert für ein Verfahren wegen eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 AO. nur bei schwieriger oder besonders umfangreicher Tätigkeit Anspruch des Rechtsanwalts auf eine höhere als 1,3-fache Geschäftsgebühr. keine Toleranzgrenze für den Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Höhe der Geschäftsgebühr. keine Erstattung unnötig gefertigter Kopien oder von Fahrtkosten der Mandanten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Klageverfahren allein wegen der Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks i.S. von § 165 Abs. 1 AO geführt, ist als Streitwert der Auffangstreitwert von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

2. Einem Rechtsanwalt ist vom FA nur dann eine höhere als die als Regelgebühr in Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG vorgesehene 1,3-fache Geschäftsgebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem dem finanzgerichtlichen Verfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren zu erstatten, wenn die Tätigkeit des Anwalts umfangreich oder „schwierig” war, d. h. wenn Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt lagen. Das Steuerrecht gilt nicht etwa allein deswegen als „schwierig” in diesem Sinne, weil der Gesetzgeber eigens eine Fachanwaltschaft für Steuerrecht eingerichtet hat. War der Werbungskostenskostenabzug für ein Masterstudium des Mandanten streitig, ist die Tätigkeit des Anwalts auch nicht deswegen als „schwierig” einzustufen, weil die Ehefrau des Mandanten eine Mitarbeiterin des FA ist.

3. Das FG ist nicht an die Bestimmung einer 1,4-fachen Geschäftsgebühr durch den Rechtsanwalt gebunden. Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des BGH, wonach der Rechtsanwalt im Geltungsbereich des § 14 Abs. 1 RVG einen Spielraum zur Gebührenbestimmung von 20 % (sog. Toleranzgrenze) mit der Folge habe, dass etwa im Falle eine...

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