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zfs 01/2025, Haftungsausschluss für Beschädigungen von b ... / 2 Aus den Gründen: „…

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Auch wenn das Verletzungsbild der Kl. zu 1 mit den zitierten Vergleichsentscheidungen teilweise nicht ganz vergleichbar ist, die Verletzungen und Dauerfolgen teilweise deutlich schwerer und teilweise leichter sind, ist das zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 45.000 EUR hier angemessen. Die Kl. zu 1 war, wie ausgeführt, schwer verletzt, hat einen sehr langwierigen komplizierten Heilungsverlauf ertragen, der mit erheblichen Schmerzen verbunden war und bleibende Schäden (u.a. der Verlust des Geruchs- und Geschmacksinnes) bedingte. Die unfallbedingten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sind lebensverändernd und wiegen schwer.

4. Die Kl. zu 1 hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Ersatz der Schäden ihres sog. Ladeguts in Höhe von 2.238,39 EUR gemäß §§ 7, 8, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 249 BGB. Weitergehenden Schadensersatz für Schäden am Ladegut kann die Kl. zu 1 von der Bekl. nicht verlangen …

b) Bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall wurden die Gegenstände der Familie der Kl. zu 1, die sich im Pkw befanden, unstreitig beschädigt.

c) Der Haftungsausschluss nach Ziffer A. 1.5.5 der AKB 2013 greift im Verhältnis zu der Bekl. ein. Ein Schadensersatzanspruch der Kl. zu 1 für beschädigtes Ladegut ist teilweise gemäß Ziffer A 1.5.5. AKB (2013) ausgeschlossen. Das LG führt insoweit zunächst zutreffend aus, dass der Direktanspruch des Geschädigten gegen den VR nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG besteht. Die Leistungspflichten der Bekl. werden damit durch die einbezogenen Versicherungsbedingungen (AKB) ausgestaltet und auch gegenüber der Kl. zu 1 als sog. geschädigte Dritte bestimmt.

aa) Die Bekl. kann sich gegenüber der Kl. zu 1 auf den Risikoausschluss nach Ziffer A. 1.5.5. AKB (2013) berufen. Hiernach stehen nicht alle Gegenstände, di...

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