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zfs 01/2008, Voraussetzungen vorläufiger Deckung bei Aushändigung der Versicherungsbestätigung

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AKB § 1

Leitsatz

Allein die Zulassung eines Kraftfahrzeugs unter Vorlage einer Versicherungsbestätigung nach § 29a StVZO führt nicht zu einer vorläufigen Teilkaskodeckung.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Pirmasens, Urt. v. 27.6.2007 – 3 C 98/07

Aus den Gründen

“… Die Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt der Aushändigung der Deckungskarte nicht verpflichtet, Leistungen aus der Teilkaskoversicherung zu erbringen.

Die von dem Kläger verwendete Versicherungsbestätigungskarte bezog sich zunächst lediglich auf den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Soweit nach überwiegender Rspr. im Fall der Zulassung eines Fahrzeuges mit einer entsprechenden Doppelkarte auch vorläufige Deckung für die Kaskoversicherung angenommen wird, gilt dies zum einen für den Fall, dass mit Beantragung bzw. Aushändigung der Deckungskarte gleichzeitig Kaskoversicherungsschutz schriftlich beantragt wird, was unstreitig nicht erfolgt ist, zum anderen dann, wenn der Wunsch des Versicherungsnehmers nach Kaskoversicherungsschutz in dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch oder sonst mündlich gegenüber dem Versicherer mitgeteilt wird (vgl. BGH VersR 1999, 1274 f.). Auch Letzteres ist nicht der Fall. Insoweit ist der Vortrag des Klägers zu den Umständen, unter denen er in den Besitz der verwendeten Deckungskarte gekommen ist … schon widersprüchlich. … Diesem Gesichtspunkt braucht jedoch letztlich nicht weiter nachgegangen zu werden, da sich aus dem Vortrag des Klägers nicht ergibt, dass er vor oder bei Aushändigung der Versicherungskarte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, das neue Fahrzeug kaskoversichern zu wollen. Allein der Gesichtspunkt, dass das Vorgängerfahrzeug teilkaskoversichert war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Insoweit ist es Aufgabe des Klägers, den Umfang des von ihm gewünschten Versiche...

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