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BGH Urteil vom 14.07.1999 - IV ZR 112/98 (veröffentlicht am 14.07.1999)

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Leitsatz (amtlich)

Die Aushändigung der Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Kfz-Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, ist nur dann nicht als uneingeschränkte Annahme des Antrags auf vorläufigen Deckungsschutz zu verstehen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer durch einen an ihn gerichteten Hinweis unmißverständlich klargemacht hat, daß entgegen seinem Wunsch nach Kaskoversicherungsschutz vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist.

 

Normenkette

VVG § 1; AKB § 1

 

Verfahrensgang

OLG München (Aktenzeichen IV ZR 112/98)

LG München I (Aktenzeichen 4 O 22761/96)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. April 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts für einen geleasten Pkw BMW 750i in Anspruch, der am 24. August 1996 in Bratislava/Slowakei gestohlen worden sei. Er stützt seinen Anspruch auf eine vorläufige Deckungszusage, hilfsweise auf Verletzung von Aufklärungspflichten bei den Vertragsverhandlungen.

Das Fahrzeug wurde am 12. August 1996 über die BMW-Niederlassung M. unter Verwendung einer Blanko-Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) der Beklagten zugelassen. Deren Agent S. hatte dem Kläger einige Wochen vorher und auf telefonische Anforderung mit Schreiben vom 31. Juli 1996 Blanko-Doppelkarten überlassen. Sie enthalten auf der Vorderseite den Hinweis, daß die Versicherungsbestätigung nur für die beantragte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung als Zusage einer vorläufigen Deckung gelte und vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung für Fahrzeuge bis 100.000 DM Gesamtneuwert und einem Alter bis vier Jahre nur bestehe, wenn in der (auf der Rückseite befindlichen) Zeile „Vermerke des Versicherers zum Versicherungsvertrag” ein entsprechendes Kästchen angekreuzt sei. In der für die Zulassung verwendeten Doppelkarte ist kein Kästchen angekreuzt. Deshalb und wegen des einschränkenden Hinweises auf der Vorderseite der Doppelkarte meint die Beklagte, in der Aushändigung der Versicherungsbestätigung liege keine Zusage vorläufiger Deckung auch in der Kaskoversicherung.

Der Kläger ist in den Vorinstanzen mit seinen Anträgen auf Zahlung von 112.780 DM nebst Zinsen an die Leasinggeberin, hilfsweise auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten, nicht durchgedrungen. Mit der Revision verfolgt er diese Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über vorläufigen Deckungsschutz auch in der Kaskoversicherung zustande gekommen.

I. Das Berufungsgericht (Veröffentlichung der Entscheidung in r+s 1998, 456) hat übereinstimmend mit dem Landgericht in der Aushändigung der Versicherungsbestätigung keine vorläufige Deckungszusage in der Kaskoversicherung gesehen, weil die Beklagte durch den Hinweis auf der Doppelkarte deutlich zum Ausdruck gebracht habe, daß vorläufiger Kaskoversicherungsschutz nur bestehe, wenn ein entsprechendes Kästchen angekreuzt sei. Da eine Deckungszusage durch den Agenten S. unstreitig nicht erfolgt sei, könnte ein Anspruch des Klägers allenfalls aus einer Pflichtverletzung des Agenten S. anläßlich der Übersendung der angeforderten Doppelkarte Ende Juli 1996 folgen. Daß er die Doppelkarte unausgefüllt übersandt habe, sei aber nicht pflichtwidrig gewesen. Wegen der Undeutlichkeit der Angaben in der Zeile „Vermerke des Versicherers” käme wohl eine Haftung der Beklagten aus vorläufiger Deckungszusage auch ohne einen gleichzeitig gestellten Versicherungsantrag in Betracht, wenn ein Kästchen angekreuzt gewesen wäre. Hier enthalte die Doppelkarte aber zu Recht kein Kreuz, weil ein Versicherungsantrag noch nicht verbindlich und schriftlich gestellt gewesen sei.

II. Dieser Beurteilung kann im entscheidenden Punkt nicht gefolgt werden.

1. Die Aushändigung der Versicherungsbestätigung an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. März 1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 unter II 2 a m.w.N.), wie die Vorinstanzen richtig gesehen haben, regelmäßig dazu, daß der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, daß vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde. Dies beruht darauf, daß ein derartiges Vorgehen des Versicherers in dem Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung (§§ 133, 157 BGB) die Vorstellung erweckt, der Versicherer behandle die kombinierten Versicherungen im Stadium vorläufigen Deckungsschutzes einheitlich, solange dem Versicherungsnehmer nichts Gegenteiliges erklärt wird. Die Rechtsprechung hat hiermit für den Tatbestand, daß ein Versicherungsnehmer Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und in der Fahrzeugversicherung beantragt hat und ihm daraufhin ohne einschränkenden Hinweis die sogenannte Doppelkarte ausgestellt worden ist, eine Auslegungsregel für ein individuelles Verhalten der Vertragsparteien entwickelt. Unter diesen Umständen ist die Aushändigung der Versicherungsbestätigung als uneingeschränkte Annahme des Antrags auf vorläufigen Deckungsschutz aufzufassen.

a) Die Anwendung dieser Auslegungsregel setzt nicht voraus, daß im Zeitpunkt der Aushändigung der Versicherungsbestätigung bereits ein verbindlicher schriftlicher Antrag auf Abschluß des Hauptvertrages gestellt ist. Mit einer vorläufigen Deckungszusage des Versicherers wird ein vom eigentlichen Versicherungsvertrag losgelöster, rechtlich selbständiger Vertrag begründet, der schon vor dem Beginn eines endgültigen Versicherungsvertrages und unabhängig von ihm einen Anspruch auf Versicherungsschutz entstehen läßt. Für die Leistungspflicht des Versicherers aus der vorläufigen Deckungszusage ist es daher regelmäßig ohne Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag zustande kommt oder mangels eines Antrags nicht zustande kommt (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - IV ZR 328/93 - VersR 1995, 409 unter 2 a). Mit der vorläufigen Deckung soll dem Versicherungsnehmer der endgültig gewünschte Versicherungsschutz schon für die Übergangszeit bis zur Entscheidung über die Annahme des Antrags auf Abschluß des Hauptvertrages gewährt werden (vgl. vorstehend genanntes Senatsurteil unter 2 b aa). Nach diesem von den Vertragsparteien verfolgten Zweck greift die Auslegungsregel schon dann ein, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wunsch nach Kaskoversicherungsschutz in dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1986 - IVa ZR 182/84 - aaO unter II 2 b und Urteil vom 8. Juni 1964 - II ZR 163/61 - VersR 1964, 840 unter I) oder sonst mündlich mitgeteilt hat.

Dies hat der Kläger hier gegenüber dem Agenten S. getan. Nach dessen Aussage war sicher, daß das anzuschaffende Fahrzeug, ein Mercedes oder ein BMW, mit einer Selbstbeteiligung von 2.000 DM vollkaskoversichert werden sollte. Vor Übersendung der Doppelkarte Ende Juli 1996 wußte er auch, daß der Kläger sich entschieden hatte und die telefonisch erbetene (weitere) Doppelkarte für die bevorstehende Zulassung benötigte.

b) Die Aushändigung der Doppelkarte ist nur dann nicht als uneingeschränkte Annahme des Antrags auf vorläufigen Deckungsschutz zu verstehen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer durch einen an ihn gerichteten eindeutigen Hinweis unmißverständlich klargemacht hat, daß entgegen seinem Wunsch nach Kaskoversicherungsschutz vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist. Auch im Rahmen von § 150 Abs. 2 BGB sind die Grundsätze von Treu und Glauben anzuwenden. Sie erfordern, daß der Empfänger eines Vertragsangebots, wenn er von dem Vertragswillen des Anbietenden abweichen will, dies in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Das gilt vor allem für beigefügte Formulare. Erklärt der Vertragspartner seinen vom Angebot abweichenden Vertragswillen nicht hinreichend deutlich, so kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande (vgl. BGH, Urteile vom 18. November 1982 - VII ZR 223/80 - WM 1983, 313 unter 1 und vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 627/68 - VersR 1969, 1088 f.). In § 5 Abs. 2 und 3 VVG ist dieser Gedanke des Vertrauensschutzes in besonderer Weise zum Ausdruck gebracht.

Durch den formularmäßigen Hinweis auf der Doppelkarte hat die Beklagte nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß die Aushändigung der Versicherungsbestätigung hier ausnahmsweise nicht die Bedeutung einer Zusage vorläufigen Deckungsschutzes auch in der vom Kläger gewünschten und mit dem Agenten besprochenen Kaskoversicherung hat. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muß schon nicht annehmen, daß die Doppelkarte, von der die eine Hälfte bei der Zulassungsstelle bleibt und die andere von dort an den Versicherer zurückgeschickt wird, überhaupt eine an ihn gerichtete Willenserklärung enthält und deshalb von ihm daraufhin zu überprüfen ist, ob sie Einschränkungen des beantragten Versicherungsschutzes enthält oder von ihm noch auszufüllen ist. Auch dann, wenn er die Doppelkarte liest und feststellt, daß die Kästchen über den Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung nicht angekreuzt sind, muß er nicht davon ausgehen, daß der Versicherer entgegen seinem Wunsch vorläufig nur ein begrenztes Risiko decken will. Dies mag ihm Anlaß zu Zweifeln geben können. Er kann aber auch annehmen, der Versicherer werde das zutreffende Kästchen nachträglich ankreuzen. Denn die Kästchen befinden sich in der Zeile „Vermerke des Versicherers zum Versicherungsvertrag”. Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb, wenn auch in anderem Zusammenhang, die Angaben auf der Doppelkarte als undeutlich angesehen.

2. Der Annahme vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung steht nicht entgegen, daß die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unstreitig gestellt haben, daß der Agent S. eine vorläufige Deckung nicht zugesagt hat. Diese Erklärung bezog sich nach dem Gesamtzusammenhang der streitigen Erörterungen der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme erkennbar nur auf eine ausdrückliche mündliche Deckungszusage des Agenten. So hat es offenbar auch das Berufungsgericht gesehen. Davon abgesehen unterliegt die Auslegung und rechtliche Würdigung des Parteivorbringens der freien Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90 - NJW 1991, 2630 unter II 3).

III. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Versicherungsfall getroffen hat, ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.

 

Unterschriften

Dr. Schmitz, Römer, Dr. Schlichting, Seiffert, Ambrosius

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 14.07.1999 durch Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 538819

NJW 1999, 3560

EBE/BGH 1999, 314

Nachschlagewerk BGH

ZAP 1999, 957

DAR 1999, 499

MDR 1999, 1383

NVersZ 2000, 233

NZV 1999, 465

VRS 1999, 407

VersR 1999, 1274

ZfS 1999, 522

RdW 1999, 654

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