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ZAP 5/2019, Transportrecht: Haftungsverteilung zwischen Be- und Verfrachter bei fehlerhafter Lagerung

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(OLG Hamburg, Urt. 8.11.2018 – 6 U 222/16) • Bei einem Zusammentreffen von § 606 S. 2 HGB a.F. und § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB a.F. ist nicht der Haftungshöchstbetrag gem. § 660 Abs. 1 HGB a.F. in entsprechender Anwendung von § 254 BGB zu reduzieren, sondern der Schaden. Haben sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer durch ihr Fehlverhalten jeweils eine Schadensursache gesetzt, die beide nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das Schadensereignis entfällt, ist die gewichtsbasierte, gesetzliche Haftung des Auftragnehmers (Verfrachter) von 2 SZR (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds) je Kilogramm nach § 660 Abs. 1 HGB a.F. gleichwohl nicht weiter nach § 254 BGB zu kürzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Schadensverursachung durch den Befrachter den deutlich überwiegenden Teil (hier: 70:30) betragen hat. Eine an den Schadensverursachungsbeiträgen orientierte, entsprechende prozentuale Kürzung der gesetzlichen Haftung – hier auf 0,6 SZR je Kilogramm –, wie sie die Vorinstanz (LG Hamburg, Urt. v. 11.10.2016 – 415 HKO 42/13) vorgenommen hatte, ist nicht möglich. Sie würde zu einer weiteren – nicht gerechtfertigten – Haftungserleichterung des Verfrachters führen. Hinweis: Die Vorinstanz hatte – soweit ersichtlich – als erstes deutsches Gericht eine Kürzung der gesetzlichen Grundhaftung zugelassen, das OLG Hamburg hat dem nun widersprochen.

ZAP EN-Nr. 151/2019

ZAP F. 1, S. 232–232

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Leitsatz (amtlich) Bei einem Zusammentreffen von § 606 Satz 2 HGB a.F. und § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB a.F. ist nicht der Haftungshöchstbetrag gem. § 660 Abs. 1 HGB a.F. in entsprechender Anwendung von § 254 BGB zu reduzieren, sondern der Schaden. ...

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