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OLG Hamburg Urteil vom 08.11.2018 - 6 U 222/16

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Leitsatz (amtlich)

Bei einem Zusammentreffen von § 606 Satz 2 HGB a.F. und § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB a.F. ist nicht der Haftungshöchstbetrag gem. § 660 Abs. 1 HGB a.F. in entsprechender Anwendung von § 254 BGB zu reduzieren, sondern der Schaden.

Normenkette

BGB § 254; HGB § 606 S. 2; HGB § 608 Abs. 1 Nr. 5; HGB § 660 Abs. 1

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 11.10.2016; Aktenzeichen 415 HKO 42/13)

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.10.2016, Az. 415 HKO 42/13, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Euro zu zahlen, der 326.000 SZR (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds) mit Stand 08.11.2018 entspricht, abzüglich EUR 28.753,32, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2013.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 82 Prozent und die Beklagte 18 Prozent zu tragen; die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin zu 82 Prozent; im Übrigen tragen die Nebenintervenientinnen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Klägerin zu 63 Prozent und die Beklagte zu 37 Prozent zu tragen; die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin zu 63 Prozent, im Übrigen tragen die Nebenintervenientinnen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.166.627,39 EUR festgesetzt.

Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

-

Berufungsantrag der Kläge...

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