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ZAP 16/2025, Fahrrad und E-Bike – Welche Rechte und Pflichten bestehen im Mietverhältnis?

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Zusammenfassung

Viele Mieter haben teure bzw. mehrere schützenswerte Räder. Allerdings ist der Platz für Abstellmöglichkeiten im Haus oft knapp. Bei E-Bikes und Pedelecs kommt das Interesse an Ladestationen hinzu. Der Beitrag vermittelt einen Überblick über die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern im Mietverhältnis bezüglich Fahrrädern, E-Bikes und Pedelecs.

I. Öffentlich-rechtliche Regelungen

In allen Landesbauordnungen (LBO) hat der Fahrradstellplatz Einzug gefunden. Bei Neubauten besteht immer die Verpflichtung zur Schaffung ausreichender Fahrradstellplätze. Jedoch variieren die Pflichten hinsichtlich der notwendigen Anzahl der Mieteinheiten sowie der Größe und Art in den jeweiligen LBO. Mit dem Ziel des einfacheren und schnelleren Bauens zur Schaffung von Wohnraum führten die meisten LBO eine Ausnahme der Stellplatzpflicht ein, wenn diese mit der Schaffung von Wohnraum in Bestandsgebäuden durch Nutzungsänderung, Dachgeschossausbau, Wohnungsteilung o.ä. Maßnahmen entstehen würde. Diese Ausnahmevorschrift ist i.d.R. befristet.

Für unveränderte Bestandsbauten entfällt die Stellplatzpflicht generell. Wird in diesen Mietshäusern ein überobligatorischer Stellplatz errichtet, handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme gem. §§ 555b Nr. 5, 559 BGB.

II. Regelungen in Mietvertrag oder Hausordnung

Es obliegt dem Ermessen des Vermieters, in den Mietvertrag oder die Hausordnung Regelungen zum Abstellen von Fahrrädern aufzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die generelle Nutzungsuntersagung für Hof, Vorplätze, Gänge und Treppen einer Inhaltskontrolle nicht standhält. Ein auf Treppen und Hausflur beschränktes Verbot hingegen ist wirksam, wenn andere, mieterseits zumutbare Abstellmöglichkeiten im Gemeinschafts- oder Einzelkeller bzw. der Wohnung möglich sind (LG Hannover, Urt. v. 17.10.2005 – 20 S 39/05).

Ein Transportverbot für das Rad im Hausflur ist wiederum nur da...

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