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ZAP 10/2017, Causa Wendt: Muss das Beamtenrecht fortentwickelt werden?

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Der Journalist selbst schien ein wenig überrascht von seinem Coup: Er interviewte den Vorsitzenden einer bundesdeutschen Beamtengewerkschaft, rückte ihm mit Informationen über gewährte Bezüge aus dem öffentlichen Dienst zu Leibe, und der Betroffene stritt eine Besoldung rundheraus ab. Das Interview war "im Kasten", unmittelbar im Anschluss widerrief der Beamte seine Lüge: Er erhalte Bezüge und befinde sich in einem speziellen Dienstverhältnis. Die "Causa Wendt" sorgte landauf landab für Aufsehen. Eine Aufmerksamkeit, die das Beamtenrecht gar nicht gewöhnt ist.

Dabei lohnt sich der Blick ins Dienstrecht und in Art. 33 Abs. 5 GG, der seit 2006 die Maßgabe enthält, das Recht des öffentlichen Dienstes sei fortzuentwickeln. Seitdem wird das Beamtenrecht in Bundesländern und Bund auseinanderdividiert. Überschneidungen und Gemeinsamkeiten im Kern gibt es gleichwohl, und sie sind verfassungsrechtlich auch geboten. Hierzu gehören etwa das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip auf der einen, die Dienstleistungs- und Treuepflicht auf der anderen Seite. Auch das Verbot der Annahme von Belohnungen (§ 42 BeamtStG) oder die Grundpflichten zur Unparteilichkeit (§ 33 Abs. 1 BeamtStG) und politischen Mäßigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) gehören in diesen Kanon.

Hiermit verträgt sich die "Causa Wendt" nicht. Denn nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse ist Rainer Wendt offensichtlich zunächst noch ordnungsgemäß für ein Mandat im Hauptpersonalrat teilweise vom polizeilichen Dienst befreit worden. Diese Befreiung habe dann über das Mandat und die Legislaturperiode hinaus schließlich eine 100 %ige Freistellung erreicht. Zwar habe Wendt sein Stundendeputat auf eine Teilzeitbeschäftigung reduziert, Dienst erbracht hat er aber viele Jahre nicht mehr. Er erhielt dennoch seine Besoldung, eine Jubiläumsfe...

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