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BVerwG Urteil vom 29.08.1991 - 2 C 40.88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaub bzw. Dienstbefreiung zur Teilnahme an einer Gewerkschaftsveranstaltung. keine Beschränkung auf bestimmte herausgehobene gewerkschaftliche Funktions- oder Mandatsträger

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch des Beamten auf Gewährung des erforderlichen Urlaubs unter Belassung der Besoldung zur Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen gewerkschaftlichen Betätigung im Sinne des § 106 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes ist nicht auf bestimmte herausgehobene gewerkschaftliche Funktions- oder Mandats träger beschränkt.

 

Normenkette

HBG § 106 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 5

 

Verfahrensgang

Hessischer VGH (Urteil vom 24.06.1987; Aktenzeichen 1 OE 68/83)

VG Kassel (Entscheidung vom 28.09.1983; Aktenzeichen I/1 E 573/83)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1987 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin steht als Amtfrau beim Regierungspräsidenten in Kassel im Dienst des Beklagten. Sie ist eine von mehreren gewählten Vertrauensleuten der Gewerkschaft öffentliche Dienste. Transport und Verkehr (ÖTV) für das 7. Stockwerk des Dienstgebäudes am Steinweg.

Am 1. November 1982 beantragte sie neben 24 weiteren Gewerkschaftsmitgliedern der Dienststelle, ihr zur Teilnahme an der ganztägigen Gewerkschaftsveranstaltung: „Spar- und Rationalisierungsmaßnahmen der hessischen Landesregierung und ihre Auswirkung auf Beschäftigte in den Landesdienststellen” am 4. November 1982 Dienstbefreiung zu gewähren. Der Regierungspräsident entsprach insgesamt acht dieser Anträge, darunter denen der fünf örtlichen Personalratsmitglieder; die übrigen Anträge – einschließlich desjenigen der Klägerin – lehnte er nach mündlicher Vorabunterrichtung mit Bescheid vom 8. November 1982 mit der Begründung ab, daß bereits einer angemessenen Zahl von Bediensteten Dienstbefreiung gewährt und damit den Belangen der Gewerkschaft in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden sei. Den Widerspruch der Klägerin, die unter Inanspruchnahme von Erholungsurlaub – wie 14 weitere Bedienstete – an der Konferenz teilgenommen hatte, wies er mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1983 zurück.

Der Klage mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8. November 1982 und des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 1983 zu verpflichten, der Klägerin für den 4. November 1982 Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu gewähren.

hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Entgegen der Auffassung des Beklagten sei durch den Umstand, daß die Gewerkschaftsveranstaltung, für die die Klägerin Dienstbefreiung beantragt hatte, bereits durchgeführt worden sei keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten. Zwar könne die Klägerin nach der Durchführung der Konferenz den Sonderurlaub nicht mehr antreten, wohl aber aufgrund der von ihr erhobenen Verpflichtungsklage die Rechtswirkungen des für diesen Tag in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs beseitigen. Materiellrechtlich bestehe für die vom Beklagten für geboten erachtete einschränkende Auslegung des § 106 Abs. 4 HBG keine Veranlassung. Daß die hessische Regelung über die entsprechende Regelung des Bundes hinausgehe, zwinge nicht zu einer einschränkenden Auslegung dieser Vorschrift. Das Beamtenrechtsrahmengesetz enthalte insoweit keine die Länder bindenden Bestimmungen, so daß für diese keine Verpflichtung bestehe, den Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zur Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung eines Beamten in bestimmter Weise zu regeln. Diese Auslegung des § 106 Abs. 4 HBG führe entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu, daß für § 16 der Urlaubsverordnung kein Anwendungsbereich mehr bleibe. Die Urlaubsverordnung enthalte lediglich ergänzende Bestimmungen. Wenn der Gesetzgeber in § 106 Abs. 4 HBG den allgemeinen Begriff Urlaub verwende, sei der Verordnungsgeber bei der weiteren Ausgestaltung dieser Regelung in § 16 UrlVO nicht gehindert gewesen, insoweit von Dienstbefreiung zu sprechen, zumal es der Sache nach der genauere Begriff sei.

Der Beklagte hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1987 und des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. September 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Dienstbefreiung zur Teilnahme an der Gewerkschaftsveranstaltung zu.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich das Klagebegehren trotz des eingetretenen Zeitablaufs nicht erledigt hat, die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage mithin nach wie vor zulässig ist. Zwar kann die Klägerin die für die Teilnahme an der Gewerkschaftsveranstaltung beantragte Dienstbefreiung nachträglich nicht mehr in Anspruch nehmen wohl aber die Rechtswirkung des ihr vom Beklagten statt dessen bewilligten Erholungsurlaubs beseitigen (vgl. Urteil vom 29. Januar 1987 – BVerwG 2 C 12.85 – ≪Buchholz 232.4 § 7 Nr. 1 – DVBl. 1987, 737 = ZBR 1987, 277≫ und BVerwGE 79, 336 ≪337≫).

Die Klage ist auch begründet. Nach § 106 Abs. 4 HBG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977, 41) ist einem Beamten zur Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung auf Antrag der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs durch die von der Klägerin beantragte Beurlaubung hat der Beklagte nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ausdrücklich nicht geltend gemacht. Die übrigen Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung zur Teilnahme an der Gewerkschaftsveranstaltung hat der Verwaltungsgerichtshof für gegeben erachtet. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen Bestimmungen der Satzung der Gewerkschaft Öffentliche Dienste. Transport und Verkehr in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die sachgerechte Erfüllung der den Vertrauensleuten der Gewerkschaft obliegenden Aufgaben die Teilnahme an Konferenzen der hier in Frage stehenden Art erfordert. Das Berufungsgericht hat sich diese Ausführungen gemäß Art. 2 § 6 EntlG zu eigen gemacht. An diese Feststellung ist der Senat mangels dagegen erhobener Verfahrensrügen rechtlich gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Einer vom Beklagten für zwingend geboten erachteten einschränkenden Auslegung des § 106 Abs. 4 HBG dahingehend, daß darunter nicht jede gewerkschaftliche Tätigkeit, sondern nur die Tätigkeit bestimmter herausgehobener gewerkschaftlicher Funktions- oder Mandatsträger fällt, steht schon der klare Wortlaut der Vorschrift entgegen. § 106 Abs. 4 HBG enthält gerade keine etwa § 6 der der Sonderuriaubsverordnung – SUrlV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2074), jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1991 (BGBl. I S. 1122), vergleichbare Regelung. Eine solche einschränkende dem Bundesrecht entsprechende Regelung zu erlassen, war der hessische Landesgesetzgeber durch das Beamtenrechtsrahmengesetz auch nicht verpflichtet. Vielmehr ist aus der seit 1946 inhaltlich nahezu unverändert gebliebenen Bestimmung (vgl. § 9 Abs. 5 HBG F. 1946 ≪GVBl. S. 205≫ und § 106 Abs. 4 HBG F. 1989 ≪GVBl. S. 26≫) zu schließen, daß der Gesetzgeber bewußt eine für den politisch oder gewerkschaftlich tätigen Beamten besonders weitgehende Regelung treffen wollte. Eine vom Wortlaut der Bestimmung abweichende Einschränkung ihres Anwendungsbereichs ist auch nicht aus § 106 Abs. 3 HBG ableitbar. Diese Regelung betrifft einen anderen Personenkreis und erfaßt mithin gerade nicht die „Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit”.

Gleichwonl bedarf die Vorschrift aus allgemeinen rechtlicher. Erwägungen einer einschränkenden Auslegung. § 106 Abs. 4 HBG stellt eine Ausnahme von dem hergebrachten, in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten dar, dem als Korrelat die Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenübersteht (vgl. BVerfGE 40, 296 ≪321 f.≫). Die Vorschrift läßt sich unter diesem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt mithin nur insofern rechtfertigen, als der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß die gewerkschaftliche Tätigkeit eines Beamten vornehmlich in dessen Freizeit stattfindet, so daß Urlaub allenfalls in Form kurzzeitiger Dienstbefreiung in Anspruch genommen werden kann (BVerwGE 12, 289 ≪290 f.≫). Das führt zwar nicht zu einer Beschränkung auf bestimmte herausgehobene gewerkschaftliche Tätigkeiten, wohl aber dazu, daß der daraus erwachsende Urlaubsanspruch auf ein zeitmäßig eng begrenztes Maß zu beschränken ist. Diese Grenze ist im vorliegenden Fall angesichts einer Veranstaltungsdauer von einem Tag gewahrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Schwarz, Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Maiwald, Dr. Haas

 

Fundstellen

ZBR 1992, 83

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