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VII Gesellschafterwechsel – Steuerrechtlicher Teil – / 3.1 Begünstigung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Rz. 671

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) gibt es ab 1.7.2016 folgende Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht: Siehe hierzu auch die koordinierten Anwendungserlasse zur ErbSt-Reform – AEErbSt 2017 – BStBl. 2017 I S. 902.

Das begünstigte Vermögen wird nach Wahl des Erwerbers zu 85 % (Regelverschonung) oder zu 100 % (Optionsverschonung) von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidet sich der Erwerber für die Regelverschonung von 85 %, muss er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen. Hat der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte muss der Erwerber nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Bei der Wahl der Optionsverschonung muss der Erwerber eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er in diesem Zeitraum die Mindestlohnsumme von 700 % nicht unterschreitet.

Während Betriebe mit bis zu 25 Beschäftigten von der Lohnsummenregelung ausgenommen sind, sind die Anforderungen nach der Mitarbeiterzahl gestaffelt:

 
  Regelverschonung Optionsverschonung
bis 5 Mitarbeiter keine Anwendung der Lohnsummenregelung
6 – 10 Mitarbeiter 250 % 400 %
11 – 15 Mitarbeiter 300 % 560 %
über 15 Mitarbeiter 400 % 700 %

Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Azubis, Saisonarbeiter und Langzeiterkrankte werden weder bei der Beschäftigtenzahl noch bei der Lohnsumme mitgerechnet.

Beim Erwerb von betrieblichen Vermögen mit einem Wert des begünstigten Vermögens von über 26 Mio. EUR (Prüfschwelle) gibt es ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem abschmelzenden Verschonungsabschlag. ...

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