Die freiwillige Versicherung ist eine eigenständige Versicherung neben der vom Arbeitgeber verschafften Betriebsrente. Sie ist in einem eigenen Vermögensstock abgesichert und erfolgt von Anfang an in einem voll kapitalgedeckten Altersvorsorgesystem. Die eingezahlten Beiträge fließen direkt auf das individuelle Versorgungskonto des Versicherten und dienen ausschließlich der Finanzierung der Leistungen aus der freiwilligen Versicherung.
Alle Verträge der freiwilligen Versicherung sind Verträge der betrieblichen Altersversorgung. Das Betriebsrentengesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) regelt, dass es sich auch dann um eine betriebliche Altersversorgung handelt, wenn Beschäftigte eigene Beiträge aus dem Arbeitsentgelt an eine Pensionskasse (oder Direktversicherung bzw. Unterstützungskasse) erbringen.
Durch die freiwillige Versicherung können keine Umlage-/Beitragsmonate in der Pflichtversicherung erworben werden (z. B. zur Erfüllung der Wartezeit in der Pflichtversicherung).
Für die freiwillige Versicherung gilt keine Wartezeit wie in der Pflichtversicherung. Bereits mit Zahlung des ersten Beitrages erwirbt der Versicherte eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistung bei Eintritt eines Versicherungsfalles.
1.1 Die Produkte in der freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgung
Die nähere Ausgestaltung der Produkte, die im Rahmen der freiwilligen Versicherung angeboten werden, erfolgt in den Satzungen bzw. in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen.
Zunächst entsprach das Produkt der freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung dem der vom Arbeitgeber verschafften Betriebsrente (vgl. Teil I 5). Mit einem Beitrag von 4 % aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt wurde eine in der Höhe mit der Leistung aus der Pflichtversicherung vergleichbare Rentenleistung erreicht. Allerdings war die so errechnete Le...