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Versicherungspflicht von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung

Michael Schulz
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Zusammenfassung

 
Begriff

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind bei einem bestimmten Mindestumfang der Pflegetätigkeit und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenversicherungspflicht als Pflegeperson ist nachrangig gegenüber anderen Versicherungspflichttatbeständen. Auch die Regelungen zur Arbeitslosenversicherungsfreiheit können den Eintritt der Versicherungspflicht als Pflegeperson verhindern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Arbeitslosenversicherungspflicht der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ist in § 26 Abs. 2b SGB III normiert. § 26 Abs. 3 Sätze 5 und 6 SGB III regelt die Nachrangigkeit dieses Versicherungspflichttatbestandes.

1 Versicherungspflicht

1.1 Entstehen der Versicherungspflicht

Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind Personen in der Zeit,

  • in der sie einen Pflegebedürftigen i. S. des § 14 SGB XI mit mindestens Pflegegrad 2 und nicht erwerbsmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen,
  • wenn der Pflegebedürftige Leistungen nach dem SGB XI oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht,
  • wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten.[1]
[1] § 26 Abs. 2b SGB III.

1.2 Unterschiede zur Rentenversicherungspflicht

1.2.1 Weitergehende Regelungen

Die Voraussetzungen sind weitgehend mit den Regelungen zur Rentenversicherungspflicht identisch.[1] Dies gilt auch hinsichtlich des Beginns und Endes der Versicherungspflicht. In der Arbeitslosenversicherung sind zusätzlich folgende Regelungen zu beachten:

  • Weitergehende Regelungen hinsichtlich des möglichen Leistungsanspruchs des Pflegebedürftigen
  • Vorpflichtversicherung der Pflegeperson erf...

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