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Verhinderung der Pflegeperson

Yvonne Ehrmann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Pflegebedürftige können bei Verhinderung der Pflegeperson (z. B. Urlaub oder Krankheit) Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Sie kann zu Hause oder in einer Einrichtung geleistet werden. Die Verhinderungspflege wird auch "Ersatzpflege" genannt.

Die Aufwendungen können mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag finanziert werden – dieser kann flexibel für die Leistungen der Kurzzeitpflege oder der Verhinderungspflege verwendet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Verhinderungspflege ist § 39 SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und den Verbänden der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 1.7.2025).

1 Leistungsinhalt

Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige bei Verhinderung der Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit für bis zu 8[1] Wochen bzw. gemeinsam mit der Kurzzeitpflege bis zum Gesamtleistungsbetrag in Höhe von 3.539 EUR[2] im Kalenderjahr, wenn sie zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind.

Übernimmt die Verhinderungspflege eine Pflegeperson, die

  • mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder
  • mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt,

sind die Aufwendungen grundsätzlich auf die Höhe des 2-fachen des in dem jeweiligen Pflegegrad festgelegten Pflegegeldes für bis zu 8 Wochen beschränkt. Der Anspruch auf Verhinderungspflege entsteht mit jedem Kalenderjahr neu.

 
Wichtig

Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege seit 1.7.2025

Der Betrag des Gemeinsamen Jahresbetrags von 3.539 EUR kann wahlweise flexibel für die Leistungen der Kurzzeitpflege oder der Verhinderungspflege verwendet werden.

[1] Bis 30.6.2025: 6 Wochen.
[2] Bis 31.12.2024: 1.612 EUR; bis 30.6.2025: 1.685 EUR.

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