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Teil G: Gnade / Gnade, Entscheidung [Rdn 95]

Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Gnadenträger trifft unter Zugrundelegung der vorgebrachten Gnadengründe eine freie (Gnaden)Entscheidung. Die Gnadenentscheidung sollte dem Verurteilten schriftlich bekannt gegeben werden. Dies ist jedoch nicht in allen Bundesländern vorgeschrieben.
2. Ob eine ablehnende Gnadenentscheidung nach Art. 19 Abs. 4 GG justiziabel ist, war lange umstritten. Das BVerfG hat jedoch inzwischen entschieden, dass ablehnende Gnadenentscheidungen nicht justiziabel sind.
3. Rücknahme und Widerruf der Gnadenentscheidung sind grds. möglich. Die entsprechende Entscheidung ist anfechtbar.
 

Rdn 96

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Gnade, Allgemeines, Teil G Rdn 2.

 

Rdn 97

1. Der Gnadenträger trifft unter Zugrundelegung der vorgebrachten Gnadengründe (→ Gnade, materielle Fragen, Teil G Rdn 73 ff.) eine freie (Gnaden)Entscheidung.

 

Rdn 98

b) Ob die Entscheidung schriftlich zu erfolgen hat, ist nicht in allen Gnadenordnungen einheitlich. Gerade bei einer positiven Entscheidung ist dies jedoch für die strafvollziehenden Organe hilfreich. In der Entscheidung teilt der Gnadenträger mit, ob eine Begnadigung erfolgt. Sollte das der Fall sein, so wird ausgeführt, welche Vergünstigung gewährt wird und gegebenenfalls Auflagen und Weisungen mitgeteilt. In der Gnadenordnung von Bremen muss der Verurteile, wenn er den Gnadenantrag nicht selbst gestellt hat, innerhalb von einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe dem positiven Gnadenerweis zustimmen. Ansonsten wird dem Gnadengesuch nicht entsprochen.

 

Rdn 99

Sofern dem Gnadengesuch nicht entsprochen wird, ist auch dies dem Verurteilten mitzuteilen und die Gründe sind aktenkundig zu machen. Ob eine Begründung eines ablehnenden Gnadenantrages zu erfolgen hat, ist in den Bundesländern nicht einheitlich. Nach den meisten lande...

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