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Teil B: Rechtsbehelfe / Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Verweigerung von Akteneinsicht [Rdn 461]

Daniel Amelung, Lars Bachler
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Auch nach der Neufassung der Vorschriften über die AE in der StPO werden auch jetzt noch zahlreiche Fragen des Rechtsschutzes streitig behandelt.
2. Gerichtliche Entscheidungen über Anträge auf AE stellen keine Justizverwaltungsakte dar und sind daher nicht über §§ 23 ff. EGGVG angreifbar.
3. Die Frage der AE kann sich insbesondere auch in Zusammenhang mit Besetzungsfragen stellen.
 

Rdn 462

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 310, und bei → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Akteneinsicht, Teil B Rdn 67.

 

Rdn 463

1.a) Zum Thema Verweigerung der AE durch die StA sind in der Vergangenheit zahlreiche Entscheidungen im Zusammenhang mit §§ 23 ff. EGGVG ergangen. Diesen kommt nach der Neufassung der Vorschriften über die AE nur noch geringe Bedeutung zu. Gleichwohl werden auch jetzt noch zahlreiche Fragen streitig behandelt (vgl. auch → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Akteneinsicht, Teil B Rdn 67, sowie eingehend zu den Fragen der AE Burhoff, EV, Rn 138 ff.; zu den Rechtsmitteln Rdn 404 ff.).

 

Rdn 464

b) Unstr. ist, dass §§ 23 ff. EGGVG dann keine Anwendung finden, wenn einer der in § 147 Abs. 5 S. 2 benannten Fälle einschlägig ist. Denn unabhängig von der Frage, ob Entscheidungen der StA im EV über die Gewährung von AE als Justizverwaltungsakte oder als Prozesshandlungen anzusehen sind, greift jedenfalls die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG ein.

 

Rdn 465

c) Kontrovers werden die Fälle diskutiert, die nicht unter § 147 Abs. 5 S. 2 zu subsumieren sind. Dazu folgender

 

Rdn 466

 

Überblick:

▪ Nach Auffassung des OLG Frankfurt/Main (NStZ-RR 2005, 376 ist im laufenden EV ein Rückgriff auf §§ 23 ff. EGGVG ausgeschlossen, so weit nicht willkürliche Versagung der AE im Raum...

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