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Teil A: Rechtsmittel / 152 Revision, Einlegung, Form [Rdn 2117]

Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde muss nach § 341 Abs. 1 bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgenommen werden.
2. Für die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist der Rechtspfleger zuständig.
3. Die Schriftform ist eingehalten bei handschriftlichen, maschinenschriftlichen oder mithilfe von Schreibcomputern verfassten Urkunden, die mit der Unterschrift des Urhebers versehen sind.
4. Da die Gerichtssprache deutsch ist, muss der Schriftsatz, mit dem die Revision eingelegt wird, in deutscher Sprache abgefasst sein.
 

Rdn 2118

 

Literaturhinweise:

s.a. die Hinw. bei und → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1292, bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Allgemeines, Teil A Rdn 1509, und bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2009.

 

Rdn 2119

1. Die Einlegung der Revision muss nach § 341 Abs. 1 bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb 1 Woche (→ Revision, Einlegung, Frist, Teil A Rdn 2126) schriftlich (dazu Teil A Rdn 2121) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (Teil A Rdn 2120) vorgenommen werden. Erfolgt die Revisionseinlegung durch den Verteidiger bzw. einen Rechtsanwalt, muss sie aufgrund der Regelung des § 32d S. 2 zwingend als elektronisches Dokument übermittelt werden (Teil A Rdn 2122). Wird die Revision fälschlicherweise entgegen § 341 Abs. 1 beim Revisionsgericht eingereicht, ist sie nur dann nicht verspätet, wenn sie noch innerhalb der Wochenfrist beim zuständigen Tatgericht eingeht (s.u.a. BGH NJW 1983, 123; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 216; Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 42 Rn 12 ff. m.w.N.; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Einlegung, Teil A Rdn 1465).

 

☆ Für den inhaftierten Angeklagten macht § 299 eine Ausnahme : Dieser kann die Revision zu...

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