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Teil A: Rechtsmittel / 139 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Öffentliche Zustellung [Rdn 1938]

Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die öffentliche Zustellung nach § 40 stellt nur eine Fiktion des Zugangs dar. Sie ist gegenüber der Zustellung nach § 37 lediglich ein Notbehelf.
2. Adressat einer öffentlichen Zustellung kann jeder Erwachsene sein.
3. Die öffentliche Zustellung setzt voraus, dass Versuche einer persönlichen oder Ersatzzustellung fehlgeschlagen sind.
4. Die § 40 Abs. 1 und 2 differenzieren danach, ob der Beschuldigte bereits eine Ladung zur HV zugestellt erhalten hat. Ist dies der Fall, sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gegenüber Abs. 1 erleichtert.
5. Die öffentliche Zustellung erfolgt in zwei Akten, der Anordnung und ihrer Bewirkung.
6. Die Bewilligung der öffentlichen Zustellung ist nur in den Grenzen des § 305 S. 1 mit der Beschwerde anfechtbar.
 

Rdn 1939

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. Bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1850.

 

Rdn 1940

1.a) Die öffentliche Zustellung nach § 40 stellt nur eine Fiktion des Zugangs dar. Sie ist gegenüber der Zustellung nach § 37 lediglich ein Notbehelf, der den Fortgang des Verfahrens ermöglichen soll (OLG Hamm NStZ-RR 2006, 309; OLG Stuttgart StV 2001, 336 [Ls.]). Im Rahmen der Kommunikation zwischen Gericht und dem Zustellungsadressaten ist die öffentliche Zustellung die ultima ratio (Meyer-Goßner/Schmitt, § 40 Rn 4). Denn sie beschränkt das Recht, sich selbst verteidigen zu können, und damit den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) dadurch, dass der "Beschuldigte" (§ 40 Abs. 1 S. 1) ihn betreffende Entscheidungen und Erklärungen des Gerichts nicht wirklich zur Kenntnis erhält. Aufgrund der ausschließlich auf das Verfahren gerichteten Zweckbestimmung der Vorschrift des § 40 wird daneben der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG...

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