Dr. Harald Lemke-Küch
, Patrick Welke
Rdn 410
1. In § 293 EGStGB werden die Bundesländer ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie, unentgeltliche und nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienende Arbeit abgewendet werden kann. Von dieser Möglichkeit haben mittlerweile alle Länder – sicherlich auch aufgrund der begrenzten Anzahl von Haftplätzen und der enormen Vollzugskosten – Gebrauch gemacht und entsprechende Tilgungsverordnungen erlassen (s.a. Artkämper/Herrmann/Jakobs/Kruse, Rn 859 ff.; Röttle/Wagner/Theurer, 3. Kap. Rn 125 ff.).
Rdn 411
2. Der Verurteilte wird von dem Rechtspfleger spätestens bei der Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe über die Möglichkeit der freien Arbeit und das Recht zur Benennung einer Beschäftigungsstelle unter Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Antragstellung, für die ihm eine angemessene Frist einzuräumen ist, belehrt. Die Unterrichtung unterbleibt, wenn der Verurteilte unbekannten Aufenthalts ist. Nicht zulässig ist es, dem Verurteilten von vornherein die Wahl zwischen einer Zahlung der Geldstrafe und der Ableistung gemeinnütziger Arbeit zu lassen; die Möglichkeit "Schwitzen statt Sitzen" besteht ausschließlich zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Vollstreckungsbehörde sollte dem Verurteilten – ggf. unter Einschaltung der Gerichtshilfe – bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses behilflich sein.
Sofern keine geeignete Tätigkeit zur Verfügung steht und auch der Verurteilte keine geeignete Einrichtung benennt, besteht keine Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde, von der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe abzusehen.
Rdn 412
3. Durch einen fristgerechten Antrag des Verurteilten wird die weitere Vollstreckung gehemmt. Bei Stattgabe bestimmt der Rechtspfleger die Beschäftigungseinri...