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Teil A: Bewährung, Fahrerlaubnis und Sicherungsverwahrung / 49 Sicherungsverwahrung, Vollzug, landesrechtliche Vollzugsgesetze [Rdn 653]

Thomas Hillenbrand , Dr. Dominique Schimmel
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Rdn 654

 

Literaturhinweise:

s. die Hinweise bei → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 562 m.w.N.

 

Rdn 655

Die Bundesländer haben sich bei Schaffung der neuen Gesetze zum 1.6.2013 zur Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung an einem gemeinsam erarbeiteten Grundlagenentwurf eines Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes orientiert (www.mj.niedersachsen.de/69093). Dort werden die Bereiche "Vollzugsgrundsätze", "Aufnahme und Behandlung", "Unterbringung", "Außenkontakte", "Arbeit und Vergütung", "Gelder der Untergebrachten", "vollzugsöffnende Maßnahmen", "Entlassung" und "Organisation der Einrichtungen" behandelt. Bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen haben sie hinsichtlich der Einzelheiten durchaus unterschiedliche Wege beschritten, so z.B. bei der Mindestgröße der "Zimmer" und der Anzahl der in jedem Falle zu gewährenden Ausführungen. Als Vollzugsziele sind weitgehend einheitlich die "Beendigung der Unterbringung", eine "Resozialisierung" und der "Schutz der Allgemeinheit" benannt. Der Vollzug ist freiheitsorientiert und therapiegeleitet zu gestalten.

 

Rdn 656

Auf folgende Landesgesetze ist hinzuweisen:

▪ Baden-Württemberg: Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg (Justizvollzugsgesetzbuch – JVollzGB) v. 10.11.2009 (GBl 2009, 545);
▪ Bayern: Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung (Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – BaySvVollzG) v. 22.5.2013 (GVBl. 2013, 275);
▪ Berlin: Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin (Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SVVollzG Bln) v. 27.3.2013 (GVBl. 2013, 71);
▪ Brandenburg: Gesetz über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – BbgSVVollzG) v. 16...

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