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Strafgefangener / 2 Versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung

Norbert Minn
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2.1 Verpflichtende Tätigkeit

Die aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung im anstaltseigenen Betrieb ausgeübte Beschäftigung löst lediglich Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung aus.[1] Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kommt nicht zum Zuge. Voraussetzung für die Arbeitslosenversicherungspflicht ist der Bezug von Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung nach §§ 43–45, 176 und 177 StVollzG.

Arbeitslosenversicherungspflicht als Gefangener hat Nachrang

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Arbeitslosenversicherungspflicht als Gefangener gegenüber jedem anderen Tatbestand nachrangig ist, der ebenfalls Arbeitslosenversicherungspflicht auslöst.

Beitragspflichtige Zeit

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind für den Gefangenen allerdings nur für die Zeiten der Beschäftigung zu entrichten, nicht hingegen für Zeiten, in denen keine Beschäftigung ausgeübt wurde.[2]

 
Wichtig

Arbeitsfreie Tage während eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnitts unterbrechen Versicherungspflichtverhältnis nicht

Bei den in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtigen Gefangenen gilt das Versicherungspflichtverhältnis nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III auch während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnitts liegen. Der Begriff des zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnitts ist allerdings nicht legal definiert. Zu dessen Konkretisierung ist auf die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes über die Zuweisung von Arbeit abzustellen; diese Zuweisung von Arbeit durch die Strafvollzugsbehörde stellt insoweit das Pendant zum Arbeitsvertrag in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis dar. Ein zusammenhängender Arbeitsabschnitt...

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