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Ausbildungsbeihilfen

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Zusammenfassung

 
Begriff

Ausbildungsbeihilfen sind Zuschüsse, die nach dem Recht der Arbeitsförderung zur Unterstützung der beruflichen Ausbildung an Auszubildende, aber auch an ausbildende Arbeitgeber gezahlt werden. Neben dem bekannteren BAföG als Unterstützung bei Schulausbildung oder Studium, kann bei Aufnahme einer beruflichen Ausbildung ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bestehen. Daneben gibt es besondere Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber. Sie können Zuschüsse für die Qualifizierung, Ausbildung und eine anschließende Übernahme erhalten und werden bei Ausbildungsschwierigkeiten erforderlichenfalls durch begleitende Maßnahmen unterstützt.

Die beitragsrechtliche Bewertung von Studienbeihilfen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer wird hier nicht dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerbefreiung der Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 56 ff. SGB III ist in § 3 Nr. 2 EStG geregelt.

Sozialversicherung: Die im Folgenden dargestellten Ausbildungsbeihilfen sind im SGB III geregelt: Die Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende in den §§ 56 bis 72 SGB III, die vergleichbaren Regelungen zum Ausbildungsgeld in den §§ 122 bis 128 SGB III, die Zuschüsse an Arbeitgeber für eine betriebliche Einstiegsqualifizierung in § 54a SGB III und die Zuschüsse für die Aus- und Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen in § 73 SGB III. Grundlage für die Förderung der Assistierten Ausbildung sind die §§ 74 bis § 75a SGB III. Grundsätzliche Regelungen zur beruflichen Ausbildung enthält das Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Die Regelungen zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" ergeben sich aus den entsprechenden Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Arbeitsrecht

Ausbildungsbeihilfen haben wichtige arbeitsrechtliche Bezugspunkte, da sie an das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses anknüpfen. Sie bewegen sich jedoch in erster Linie auf dem Gebiet des Sozialrechts und sind deshalb nachfolgend im sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang dargestellt.

Lohnsteuer

Leistungen, die nach den Vorschriften des SGB III zur Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden, gehören zu den steuerfreien Leistungen.[1] Die Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 56 ff. SGB III bleibt daher in vollem Umfang steuerfrei; sie unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt, da sie nicht zu den Leistungen gehört, die in § 32b EStG aufgelistet sind.

[1] § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Sozialversicherung

1 Berufsausbildungsbeihilfe

1.1 Förderungsfähige Berufsausbildung

Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie

  • in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf[1] betrieblich oder außerbetrieblich ausgebildet werden, oder
  • eine betriebliche Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz oder dem Altenpflegegesetz absolvieren und
  • den dafür vorgeschriebenen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen haben.[2]
 
Hinweis

Berufsausbildungsbeihilfe auch bei Berufsvorbereitung

Die Berufsausbildungsbeihilfe wird auch an junge Menschen gezahlt, die zunächst durch eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme auf eine Ausbildung vorbereitet werden, oder die im Rahmen einer solchen Maßnahme den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses anstreben.[3] Für diese Förderung gelten eigenständige Bedarfssätze[4] und zum Teil erleichterte Voraussetzungen.

[1] Nähere Informationen rund um das Thema Berufsausbildung bietet die Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung.
[2] §§ 56, 57 SGB III.
[3] §§ 51, 53 SGB III.
[4] § 62 SGB III.

1.2 Förderung einer zweiten Ausbildung

Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die erste Berufsausbildung. Eine zweite Förderung ist dann möglich, wenn zu erwarten ist, dass eine dauerhafte berufliche Eingliederung auf andere Weise nicht erreicht werden kann und die Eingliederung durch eine zweite Berufsausbildung erreicht wird. Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf eine erneute Förderung erfolgen, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich im Verlauf der Ausbildung herausgestellt hat, dass der Auszubildende für den Beruf nicht geeignet ist, oder wenn sich die Ausbildungsneigung wesentlich geändert hat. Bei der Zweitförderung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit.[1]

[1] § 57 SGB III.

1.3 Ausbildung im Ausland

Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den Auslandsteil förderungsfähig, wenn dieser im Verhältnis zur Gesamtausbildungsdauer angemessen ist und höchstens ein Jahr dauert. Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder den übrigen EU-Mitgliedstaaten durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn sie nach Bestätigung einer nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle (z. B. der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer) einer inländischen betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Auslandsau...

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