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Strafgefangener

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Zusammenfassung

 
Begriff

Strafgefangene sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, von Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung stehen oder einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Gemäß FinMin Bayern, Erlass v. 31.7.1979, 32 – S 2392 – 1/16 – 73 539/78, ist die Tätigkeit der Strafgefangenen nicht als lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis anzusehen.

Sozialversicherung: Nach § 41 StVollzG muss ein Gefangener eine seinem körperlichen Zustand entsprechende ihm zugewiesene Arbeit ausüben. Durch eine zugewiesene Arbeit tritt gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III Arbeitslosenversicherungspflicht ein. Übt der Gefangene während seiner Haftstrafe aufgrund eines Arbeitsvertrags eine Beschäftigung aus, ist er nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 SGB III versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV

Vergütung aus der zwangsweisen Arbeitsleistung

* Nur Arbeitslosenversicherung
frei pflichtig*
Vergütung aus einer aufgrund Arbeitsvertrag ausgeübten Beschäftigung frei pflichtig

Arbeitsrecht

1 Bestehendes Arbeitsverhältnis

Im Falle einer Untersuchungs- und Strafhaft kann der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht zur Verfügung stellen, d. h. es besteht für den Arbeitgeber auch keine Vergütungspflicht.

Die Inhaftierung des Arbeitnehmers kann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Voraussetzung einer – ordentlichen wie außerordentlichen – Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung ist, dass der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen und die Nichterfüll...

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