Das Benachteiligungsverbot gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern richtet sich seit dem Inkrafttreten des AGG nun nach §§ 7 ff. AGG. Dies stellt § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX klar. Das Benachteiligungsverbot ist zudem in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungsrechtlich festgeschrieben.
Das AGG enthält ein weitreichendes Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Als eines der verbotenen Unterscheidungsmerkmale nennt § 1 AGG ausdrücklich die Behinderung. Damit erfasst es alle Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX und nicht nur schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 11.7.2006 erfasst der Begriff "Behinderung" i. S. d. Richtlinie 2000/78/EG dagegen jede Einschränkung, die auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein länger andauerndes Hindernis für die Teilhabe am Berufsleben bildet. Die Einschränkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist demgegenüber keine Voraussetzung einer Behinderung.
Danach darf erst recht ein schwerbehinderter Mensch bei der Begründung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses oder bei einer sonstigen Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. In der Praxis überwiegen bei Weitem die Fälle der Benachteiligung bei der Einstellung. Auch der Bewerber ist ein Beschäftigter im Sinne des AGG. Er erfährt allerdings keine Benachteiligung, wenn der Arbeitgeber die ausgeschriebene Stelle besetzt hat, bevor seine Bewerbung eingeht.
Eine Benachteiligung liegt bereits darin, dass ein öffentlicher Arbeitgeber den Bewerber entgegen § 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch einlädt. Die ...