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Schwerbehinderte Menschen (BAT)

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1 Einleitung

Gesetzliche Grundlagen – Ziele

Am 1.7.2001 ist das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches[1] – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz ist das bisher zersplitterte und unübersichtliche Recht der Rehabilitation zusammengefasst und weiterentwickelt worden.

Ziel des Gesetzes ist, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern und damit das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Bereich der Sozialpolitik umzusetzen. Der Vorrang der Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe vor Renten und anderen Sozialleistungen ist Programm und Auftrag: Wo immer möglich, sollen Behinderungen vermieden werden oder Menschen trotz Behinderungen an der Gesellschaft und möglichst auch am Erwerbsleben teilhaben, anstatt dauernde Geldleistungen zu beziehen oder auf dauernde Pflege angewiesen zu sein.

Dieses Ziel der Ermöglichung und Sicherung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter Menschen wurde weiterverfolgt mit dem am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen, das zahlreiche Änderungen des SGB IX enthält.

Der erste Teil des SGB IX

Der erste von zwei Teilen des SGB IX schafft einen allgemeinen Rahmen für die weiter bestehenden Regelungen der Rehabilitation und Teilhabe in den für die Rehabilitationsträger geltenden Gesetzen. Umfasst sind die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Alterssicherung der Landwirte, Bundesagentur für Arbeit, Kriegsopferversorgung und soziale Entschädigung.

Wichtige Neuerung sind die gemeinsamen Servicestellen.[2] Die gemeinsamen Servicestellen in allen 440 Landkreisen und kreisfreien Städten Deutschlands werden wichtige Anlaufstellen für Behinderte und r...

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