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Rücknahme von Verwaltungsakten

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Rechtswidrige Verwaltungsakte können bzw. müssen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen zurückgenommen werden. Es ist dabei zwischen der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes und eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes zu unterscheiden sowie zwischen der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit und der mit Wirkung für die Zukunft. Die Rücknahme selbst erfolgt durch Verwaltungsakt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rücknahme von Verwaltungsakten ist in den §§ 44, 45 SGB X geregelt. § 44 SGB X regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes und § 45 SGB X die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes.

1 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

1.1 Wirkung für die Vergangenheit

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes

  • das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist,

und soweit deshalb

  • Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind,

ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben.[1]

Der Verwaltungsakt muss von Anfang an rechtswidrig sein, mithin fehlerhaft infolge unrichtiger Rechtsanwendung oder Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts.

Die Belastung muss des Weiteren dazu führen, dass eine an sich zustehende Sozialleistung infolgedessen nicht erbracht wird oder eine Beitragserhebung erfolgt ist. Sozialleistungen sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.[2]

 
Achtung

Erweiterter Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X

Nach der Rechtsprechung des BSG erfasst § 44 Abs. 1 SGB X nicht nur Fallgestaltungen,...

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