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Jansen, SGB X § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Bernd Gregarek
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und gilt mit zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift entspricht § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 VwVfG und § 130 Abs. 1, 4 AO. Sie ersetzte die zuvor nur in einzelnen Gesetzen enthaltenen Regelungen über Zugunstenbescheide durch eine generelle Regelung und eine zwingende Überprüfungspflicht. Sie durchbricht den Grundsatz der Bestandskraft unanfechtbarer rechtswidriger Entscheidungen zugunsten der Betroffenen und eröffnet dadurch die ständige und wiederholte Überprüfung belastender Entscheidungen.

Ziel des § 44 ist die Auflösung der Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines unrichtigen Verwaltungsaktes (VA) und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten der Letzteren (BSG, Urteil v. 28.5.1997, 14/10 RKg 25/95, SozR 3-1300 § 44 Nr. 21).

Die Vorschrift gewährt auch dann noch einen Überprüfungsanspruch, wenn der zu überprüfende VA von einem Gericht als rechtmäßig bestätigt worden ist (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.3.2008, L 1 U 2511/07, unter Hinweis auf BSGE 51 S. 139). Wird jedoch in einem Prozessvergleich neben seiner prozessbeendenden Wirkung auch eine materiell-rechtliche Regelung des Sozialrechtsverhältnisses des Betroffenen herbeigeführt, dann schließt die Erledigung des Anspruchs durch gerichtlichen Vergleich einen Anspruch auf Neufeststellung aus § 44 mit Wirkung für die Vergangenheit wegen seiner prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkung aus (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 2.11.2006, L 1 AL 24/06 m. w. N.).

Vom sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. Rz. 2a) unterscheidet sich der Anspruch aus § 44 Abs. 1 dadurch, dass sich § 44 Abs. 1

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
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  (1) 1Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht ...

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