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Rentenberechnung (Rentenversicherung SGB VI)

Jörg Heidemann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Höhe einer Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung ist vor allem davon abhängig,

  • in welchem Verhältnis das individuelle (versicherte) Arbeitsentgelt oder -einkommen zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten gestanden hat,
  • wie lange Beiträge entrichtet wurden,
  • welche Rentenart in Anspruch genommen wird und
  • mit welcher Altersgrenze die Rente beginnen soll.

Die gesetzliche Rente ist an die Entwicklung der Löhne und Gehälter gebunden. Sie wird in der Regel zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst.

Für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung gilt dieselbe Rentenberechnungsformel. Für Renten oder Rententeile, die auf Beitragszahlungen im Beitrittsgebiet beruhen, gelten bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse noch besondere Vorschriften. Zudem ergibt sich für im Bergbau beschäftigte Arbeitnehmer aufgrund von Sonderregelungen ein höheres Rentenniveau.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Formel für die Berechnung der monatlichen Rente und ihre einzelnen Berechnungselemente sind in §§ 64 bis 68a, 77, 254 d, 255 und § 264 c SGB VI geregelt. Die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte regeln insbesondere §§ 70 bis 76g, 256 bis 259a SGB VI und §§ 261 bis 264c SGB VI. Die Anpassung der Renten durch die Bestimmung eines neuen aktuellen Rentenwerts richtet sich nach §§ 68 und 68a – die Anpassung erfolgt jährlich durch Verordnung oder Gesetz. Für die Berechnung von knappschaftlichen Renten (Beschäftigungszeiten im Bergbau) sind Besonderheiten in §§ 79 bis 87 und 265 SGB VI geregelt.

1 Rentenformel

1.1 Berechnungselemente

Die Formel zur Berechnung des monatlichen Rentenbetrags enthält 4 Berechnungselemente:

  1. den Rentenartfaktor, der je nach Art der in Anspruch genommenen Rente unterschiedlich hoch ist;
  2. den Zugangsfaktor, der sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder Tod bestimmt;
  3. die Entgeltpunkte, die sich aus Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, beitragsgeminderten Zeiten und Zuschlägen an Entgeltpunkten ergeben – diese werden mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und ergeben so die persönlichen Entgeltpunkte und
  4. den aktuellen Rentenwert, der den monatlichen Betrag für einen Entgeltpunkt wiedergibt und in der Regel zum 1.7. eines Jahres neu bestimmt wird.[1]
[1]

S. Rentenanpassung.

1.2 Versicherungszeiten

Der Monatsbetrag der Rente berechnet sich aus diesen Formelelementen für:

Versicherungszeiten
Persönliche Entgeltpunkte × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert

1.3 Versicherungszeiten

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Monatsbetrags einer Regelaltersrente zum 1.7.2024

 
Summe der Entgeltpunkte aus dem Erwerbsleben 45,0000
x Zugangsfaktor 1,0
= persönliche Entgeltpunkte/persönliche Entgeltpunkte (Ost) 45,0000
x Rentenartfaktor 1,0
x aktueller Rentenwert 39,32 EUR
= Monatsbetrag der Rente (Brutto) 1.769,40 EUR

2 Formelelemente

2.1 Rentenfaktor

Der Rentenartfaktor ist je nach Rentenart unterschiedlich hoch. Altersrenten werden mit dem Rentenartfaktor 1,0 bewertet. Dieser Wert kann bei anderen Rentenarten höher (Renten für Beschäftigte im Bergbau) oder niedriger sein.

2.2 Zugangsfaktor

Der Zugangsfaktor liegt grundsätzlich bei 1,0 – er kann jedoch auch höher oder niedriger sein. Er erhöht sich für jeden Kalendermonat um 0,005, wenn die Altersrente später als mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht wird. Für jeden Kalendermonat, den eine Altersrente vorzeitig – also vor Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. vor der abschlagsfreien Altersgrenze – in Anspruch genommen wird, verringert sich der Zugangsfaktor um 0,003. Damit mindert sich die vorgezogene Altersrente für jeden vorgezogenen Monat auf Dauer um 0,3 %.

2.3 Persönliche Entgeltpunkte

Die persönlichen Entgeltpunkte werden berechnet, indem die Summe aller während des Erwerbslebens erworbenen Entgeltpunkte mit dem maßgebenden Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

2.4 Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Seit dem 1.7.2024 gibt es nur noch einen bundeseinheitlich geltenden aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung; dieser beträgt 39,32 EUR.[1]

[1] § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VI.

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