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Zugangsfaktor

Jörg Heidemann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Durch den Zugangsfaktor wird der vorzeitige oder hinausgeschobene Rentenbezug bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Er beträgt grundsätzlich "1,0".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Zugangsfaktor ist in den §§ 77 und 264d SGB VI geregelt.

1 Wirkung

Der Zugangsfaktor ist ein Element der in der Rentenversicherung geltenden Rentenformel.[1] Über ihn werden Rentenzuschläge und Rentenabschläge durch Erhöhung oder Minderung des Faktors gesteuert.

Der Faktor

  • bestimmt den Umfang der im Rentenfall zu berücksichtigenden Entgeltpunkte und
  • richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder Tod.

Aus der Multiplikation der (individuellen) Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte.

Mit dem Rentenabschlag soll das nach Anhebung der Altersgrenzen weiterhin mögliche Vorziehen einer Altersrente ausgeglichen werden, sodass hieraus im Vergleich zu anderen Versicherten kein Vorteil entsteht.

Die Altersgrenzen werden bei den

  • Altersrenten für langjährig Versicherte für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1964 und
  • Altersrenten für schwerbehinderte Menschen für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1964

angehoben.

Gleichzeitig ist es zulässig, die jeweilige Altersrente vorzeitig, d. h. vor der abschlagsfreien (höheren) Lebensaltersgrenze, mit entsprechenden Rentenabschlägen in Anspruch zu nehmen.[2]

[1]

S. Rentenberechnung (Rentenversicherung SGB VI).

[2]

S. Rentenminderung/Rentenabschläge (Ausgleichszahlung bei vorzeitiger Altersrente).

2 Erwerbsminderungs-/Erziehungs-/Hinterbliebenenrenten

Auch für Erwerbsminderungs-, Erziehungs- sowie Hinterbliebenenrenten (Renten wegen Todes) kommen Rentenabschläge in Betracht, sofern die Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres (des Versicherten) beginnt. Hierbei sind die Vorschriften §§ 77 und 264d SGB VI zu beachten.

Für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten (nicht für Erziehungsrenten) gilt eine Vertrauensschutzregelung. Es bleibt für diese Rentenarten bei der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage (Vollendung des 60. bzw. 63. Lebensjahres anstatt des vollendeten 62. und 65. Lebensjahres), wenn der Berechnung dieser Renten 40 Jahre an Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Berücksichtigungs- oder Ersatzzeiten zugrunde liegen.

3 Berechnung der Zu-/Abschläge

Abschläge errechnen sich, indem der für alle Rentenarten grundsätzlich 1,0 betragende Faktor um 0,003 für jeden Monat des Vorziehens

  • einer Altersrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze oder
  • eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters

reduziert wird.

Die Minderung des Faktors gilt bei einer

  • Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrente bei deren Beginn vor dem vollendeten 65. Lebensjahr und
  • Hinterbliebenenrente bei Tod des Versicherten vor Vollendung des 65. Lebensjahres.

Der 1,0 betragende Faktor erhöht sich um 0,005 für jeden Monat des Hinausschiebens der Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

 
Achtung

Minderung auf Dauer angelegt

Für jeden Monat des Vorziehens einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. bei anderen Renten des Rentenbeginns vor Vollendung des 65. Lebensjahres (des Versicherten) mindert sich die jeweilige Rente um 0,3 %, und zwar auf Dauer und nicht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Die durch das Vorziehen bedingte Rentenminderung kann allerdings bei den Altersrenten durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Um eine solche Ausgleichszahlung leisten zu können, muss zunächst eine besondere Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. In der Regel wird diese Auskunft zum Ausgleich der Rentenminderung erst ab Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt.[1]

[1] § 187a SGB VI.

4 Zugangsfaktor 1,0 (keine Rentenminderung/-erhöhung)

Der Zugangsfaktor, der vom Lebensalter des Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod bestimmt wird, beträgt einheitlich 1,0 bei

  • Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen,
  • Hinterbliebenenrenten, wenn der Versicherte frühestens im Monat der Vollendung seines 65. Lebensjahres gestorben ist und
  • Altersrenten, die nicht vorzeitig ist Anspruch genommen werden.

D. h., dass Entgeltpunkte über die persönlichen Entgeltpunkte zu 100 % in die Rentenberechnung eingehen.

 
Praxis-Beispiel

Zugangsfaktor "1"

 
Versicherte ist geboren am 15.9.1959  
und erhält Erwerbsminderungsrente ab 1.10.2024  
Der Zugangsfaktor beträgt 1,0, weil die Rente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt.  
     
Versicherter ist geboren am 15.9.1959  
und stirbt am 18.9.2024  
Der Zugangsfaktor beträgt 1,0, weil der Versicherte erst nach Vollendung seines 65. Lebensjahres stirbt.  

5 Zugangsfaktor kleiner/größer als 1,0 (Rentenminderung/-erhöhung)

Es ist danach zu unterscheiden, ob Entgeltpunkte bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren oder nicht.

5.1 Keine Berücksichtigung von Entgeltpunkten

Das ist der Fall

  • bei einer erstmaligen Rentenbewilligung oder
  • bei Zahlung einer Altersteilrente (Teilrente) oder
  • einer wegen Hinzuverdienstes nur teilweise zu leistenden Erwerbsminderungsrente (Hinzuverdienstmöglichkeit), und zwar zu dem Teil der Entgeltpunkte, der wegen der teilweisen Zahlung nicht anzurechnen war. Die jeweils in Anspruch ge...

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