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Zugangsfaktor

Jörg Heidemann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Durch den Zugangsfaktor wird der vorzeitige oder hinausgeschobene Rentenbezug bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Er beträgt grundsätzlich "1,0".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Zugangsfaktor ist in den §§ 77 und 264d SGB VI geregelt.

1 Wirkung

Der Zugangsfaktor ist ein Element der in der Rentenversicherung geltenden Rentenformel.[1] Über ihn werden Rentenzuschläge und Rentenabschläge durch Erhöhung oder Minderung des Faktors gesteuert.

Der Faktor

  • bestimmt den Umfang der im Rentenfall zu berücksichtigenden Entgeltpunkte und
  • richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder Tod.

Aus der Multiplikation der (individuellen) Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte.

Mit dem Rentenabschlag soll das nach Anhebung der Altersgrenzen weiterhin mögliche Vorziehen einer Altersrente ausgeglichen werden, sodass hieraus im Vergleich zu anderen Versicherten kein Vorteil entsteht.

Die Altersgrenzen werden bei den

  • Altersrenten für langjährig Versicherte für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1964 und
  • Altersrenten für schwerbehinderte Menschen für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1964

angehoben.

Gleichzeitig ist es zulässig, die jeweilige Altersrente vorzeitig, d. h. vor der abschlagsfreien (höheren) Lebensaltersgrenze, mit entsprechenden Rentenabschlägen in Anspruch zu nehmen.[2]

[1]

S. Rentenberechnung (Rentenversicherung SGB VI).

[2]

S. Rentenminderung/Rentenabschläge (Ausgleichszahlung bei vorzeitiger Altersrente).

2 Erwerbsminderungs-/Erziehungs-/Hinterbliebenenrenten

Auch für Erwerbsminderungs-, Erziehungs- sowie Hinterbliebenenrenten (Renten wegen Todes) kommen Rentenabschläge in Betracht, sofern die Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres (des Versicherten) beginnt. Hierbei sind die Vorschriften §§ 77 und 264d SGB VI zu beachten.

Für Erwerbsminderungs- und Hin...

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