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Anhebung der Altersgrenzen

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Überblick

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind in den vergangenen Jahren durch eine Vielzahl gesetzlicher Änderungen die Altersgrenzen angehoben worden. Gesetzgeberischer Wille war hierbei, langfristig ein generelles Renteneintrittsalter von 67 Jahren bzw. bei Versicherten mit einem sehr langen Arbeitsleben oder bei Schwerbehinderung mit 65 Jahren zu erreichen. Dieser Zustand wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger erreicht. Ältere Versicherte können aufgrund von Übergangsregelungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Rente gehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Anhebung der Altersgrenzen für Altersrente ist – je nach Altersrentenart – in den §§ 235 bis 238 SGB VI geregelt.

1 Entwicklung

Das Renteneintrittsalter spielt in den unterschiedlichsten Situationen und Bereichen eine wichtige Rolle. Von den Arbeitgebern wird es oft in Arbeitsverträgen berücksichtigt. Für Versicherte ist es bedeutsam, wenn die persönliche Altersvorsorge geplant wird.

Um die mit dem demografischen Wandel verbundenen Belastungen der Rentenversicherung zu vermindern, hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren mehrfach die Altersgrenzen der verschiedenen Altersrentenarten[1] angehoben.

[1]

S. Altersrente (Grundsätze).

1.1 Altersrenten nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze

Die jüngsten Änderungen durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz und das RV-Leistungsverbesserungsgesetz führen dazu, dass nunmehr auch die

  • Regelaltersrente
  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte

und somit alle bisher vorhandenen Altersrentenarten von einer Anhebung der Altersgrenze betroffen sind. Bei der Regelaltersrente wird die Altersgrenze vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben, bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte ...

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Jansen, SGB VI § 235 Regelaltersrente
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0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist § 235 als inhaltlich völlig neue Regelung mit Wirkung zum 1.1.2008 eingefügt worden. Eine Vorgängervorschrift besteht nicht. § 235 in der ab 1.1.2005 ...

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