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Regelaltersrente

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Regelaltersrente ist eine Rente, die nach Erreichen der sog. Regelaltersgrenze ohne Rentenabschläge in Anspruch genommen werden kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelaltersrente ist in § 33 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SGB VI i. V. m. §§ 35 und 235 SGB VI geregelt.

1 Anspruchsvoraussetzungen

Regelaltersrente erhalten Versicherte, die

  • die Regelaltersgrenze vollendet und
  • die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt

haben. Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind für diese Rentenart nicht zu erfüllen. Ein Verdienst neben der Rente ist – unabhängig von seiner Höhe – unschädlich für den Rentenanspruch.

Die Regelaltersrente kann nicht vorzeitig – also vor Erreichen der Regelaltersgrenze – in Anspruch genommen werden. Der Berechtigte kann aber einen späteren Rentenbeginn bestimmen.

Bezieher von Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrenten erhalten nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze von Amts wegen "automatisch" anstelle der bisherigen Rente eine Regelaltersrente, ohne dass es eines Antrags bedarf.[1] Gleichwohl wird der Rentenversicherungsträger den Rentenbezieher bitten, Antragsvordrucke auszufüllen, um die Regelaltersrente entsprechend dem jeweils geltenden Recht berechnen zu können.

 
Hinweis

Beiträge auszahlen lassen

Wer die Regelaltersgrenze vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt hat, kann sich die eingezahlten Beiträge erstatten lassen (sog. Beitragserstattung). Da aber lediglich die Arbeitnehmeranteile (unverzinst) erstattet werden, sollten Versicherte sich gut überlegen, ob sich eine Erstattung tatsächlich lohnt. Ggf. bietet es sich auch an, die fehlenden Monate zur allgemeinen Wartezeit durch freiwillige Beiträge aufzufüllen und somit einen Anspruch auf Regelaltersrente zu realisieren.

[1] § 115 Abs. 3 SGB VI.

2 Regelaltersgrenze

Die Regela...

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