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Persönliche Entgeltpunkte

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Persönliche Entgeltpunkte werden als Bestandteil der Rentenformel für die Rentenberechnung ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

  • Beitragszeiten (einschließlich Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben),
  • beitragsfreie Zeiten,
  • Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
  • Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting

mit dem Zugangsfaktor multipliziert werden.

Die Summe aller Entgeltpunkte umfasst auch Zuschläge an Entgeltpunkten

  • bei Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
  • aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
  • aus einer Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
  • aus einer Beitragszahlung bei bestimmten Abfindungen,
  • für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
  • für nachversicherte Soldaten auf Zeit mit Entgelten über der Beitragsbemessungsgrenze,
  • für langjährige Versicherung (sog. Grundrente).

Persönliche Entgeltpunkte (Ost) wurden aus Entgeltpunkten (Ost) nur noch für Zeiten im Beitrittsgebiet bis zum 30.6.2024 ermittelt. Anschließend erfolgte zum 1.7.2024 zusammen mit der Geltung des aktuellen Rentenwerts für das gesamte Bundesgebiet eine Umbasierung in Entgeltpunkte und somit auch in persönliche Entgeltpunkte.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die persönlichen Entgeltpunkte sind begrifflich in den §§ 66 und 113 SGB VI geregelt.

1 Bestandteil der Rentenformel

In der Rentenformel werden aus der Summe sämtlicher Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Zugangsfaktor die persönlichen Entgeltpunkte ermittelt. Wiederum durch Vervielfältigung mit dem Rentenartfaktor und mit dem aktuellen Rentenwert errechnet sich die Monatsrente.[1] Entgeltpunkte und persönliche Entgeltpunkte sind auf 4 Dezimalstellen zu berechnen.[2]

[1] § 64 SGB VI.
[2] § 121 SGB VI.

2 Entgeltpunkte für Beitragszeiten

Entgeltpunkte für Beitragszeiten stellen das Verhältnis des durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelts zum Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung dar. Das heißt, die versicherten Beitragsbemessungsgrundlagen werden Jahr für Jahr dem jeweiligen Durchschnittsentgelt gegenübergestellt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung Entgeltpunkte für Beitragszeiten

Ein individuelles Arbeitsentgelt für das Jahr 2025 i. H. v. 50.493 EUR entspricht dem vorläufigen Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für dieses Jahr und ergibt 1,0000 Entgeltpunkte.

 
1. Individuelles Arbeitsentgelt für 2025 55.000 EUR
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 50.493 EUR
Entgeltpunkte (55.000 : 50.493) 1,0893
2. Individuelles Arbeitsentgelt für 2024 40.000 EUR
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2024 45.358 EUR
Entgeltpunkte (40.000 : 45.358) 0,8819
3. Individuelles Arbeitsentgelt für 2023 30.000 EUR
Durchschnittsentgelt für 2023 44.732 EUR
Entgeltpunkte (30.000 : 44.732) 0,6707
 
Wichtig

Versicherungsstamm

Bei den Alters-, Erwerbsminderungs- und Erziehungsrenten als Versichertenrenten werden die erworbenen Entgeltpunkte des Versicherten zugrunde gelegt. Bei Witwen- und Witwerrenten, Geschiedenen- und Halbwaisenrenten als Renten wegen Todes werden hingegen die erworbenen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten berücksichtigt.

Beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

Für beitragsfreie Zeiten richten sich die Entgeltpunkte nach Anzahl und Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsverdienste.[1] Beitragsgeminderte Zeiten erhalten ggf. über einen Zuschlag mindestens den Wert an Entgeltpunkten, den sie als beitragsfreie Zeiten erhalten würden.

[1]

S. Gesamtleistungsbewertung.

3 Entgeltpunkte (Ost) bis zum 30.6.2024

Bis zum 30.6.2024 wurden persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, die bei der Rentenberechnung mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) bewertet wurden. Grundlage hierfür sind die Entgeltpunkte für Beitrittsgebietszeiten, die ebenfalls mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden und dann grundsätzlich zu persönlichen Entgeltpunkten (Ost) führten.

Seit dem 1.7.2024 gelten nach der Rentenangleichung im gesamten Bundesgebiet nur noch Entgeltpunkte und ein (einheitlicher) aktueller Rentenwert.

4 Zugangsfaktor

Der Zugangsfaktor liegt grundsätzlich bei 1,0, sodass die Summe der Entgeltpunkte im Allgemeinen mit der der persönlichen Entgeltpunkte identisch ist. Er kann jedoch – je nach Inanspruchnahme einer Rente – auch kleiner oder größer als 1,0 sein, die Summe der persönlichen Entgeltpunkte ist dann nicht identisch mit der Summe der Entgeltpunkte, sondern niedriger oder höher. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird (verminderter Zugangsfaktor, kleiner als 1,0) oder nach erreichter Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird (erhöhter Zugangsfaktor, größer als 1,0).

5 Vollwaisenrente

Vollwaisenrenten sind aus den Entgeltpunkten der 2 verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten (z. B. Tod der leiblichen Eltern und der Großmutter, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hatte) zu berechnen.

6 Teilrenten/teilweise Renten

6.1 Altersrenten (Teilrente)

Bei Altersrenten, die als Teilrenten gezahlt werden[1], ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente an der Vollrente.

[1] ...

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