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Rentenartfaktor

Jörg Heidemann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Mit dem Rentenartfaktor werden die unterschiedlichen Sicherungsziele der Renten bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Der vom Gesetzgeber unterstellte Ersatzbedarf nach Wegfall des Einkommens ist bei den einzelnen Rentenarten unterschiedlich hoch:

  • Renten wegen voller Erwerbsminderung und Altersrente bilden nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit aus Gesundheits- oder Altersgründen regelmäßig die alleinige Existenzgrundlage, während neben Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung im Rahmen des verbliebenen Leistungsvermögens ein Hinzuverdienst möglich ist und auch erwartet wird.
  • Kinder haben gegenüber ihren Eltern betragsmäßig geringere Unterhaltsansprüche als Eheleute untereinander; folglich müssen Waisenrenten – differenziert nach Halb- und Vollwaisenrenten – einen geringeren Unterhaltsverlust ausgleichen als Witwen- und Witwerrenten, bei denen es noch darauf ankommt, ob die Witwe/der Witwer einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann oder aus Altersgründen, wegen einer Erwerbsminderung oder wegen Kindererziehung daran gehindert ist.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Rentenartfaktor ist geregelt in §§ 67, 255 SGB VI. In der knappschaftlichen Rentenversicherung ergibt er sich aus den §§ 82, 265 Abs. 7 SGB VI.

1 Höhe des Faktors im Einzelnen

Der Rentenartfaktor beträgt dementsprechend für persönliche Entgeltpunkte bei:

 
Altersrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung
(bis 31.12.2000: Erwerbsunfähigkeitsrenten)
1,0

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

Berufsunfähigkeitsrenten aus der Zeit vor 2001:

0,5

0,6667
Erziehungsrenten 1,0
kleinen Witwen-/Witwerrenten  
bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach dem Tod des Ehegatten (Sterbevierteljahr) 1,0
anschließend (ab 4. Kalendermonat) 0,25
Dieser Faktor gilt für Geschiedenenrenten sofort ab Rentenbeginn.  
großen Witwen-/...

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