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R / 45 Rotlichtverstoß, Urteil, Allgemeines [Rdn 3378]

Dr. Axel Deutscher , Dr. iur. Thorsten Junker
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Rdn 3379

 

Literaturhinweise:

Cierniak/Niehaus, Rechtsbeschwerde und Zulassungsantrag im Ordnungswidrigkeitenverfahren, DAR 2020, 69

Fromm, Neuigkeiten zur Vorsatzverurteilungen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, DAR 2022, 410

Goldkamp, Wahllichtbildvorlage und Wahlgegenüberstellung im Verkehrsrecht, NZV 2019, 217

Huckenbeck/Krumm, Täteridentifizierung durch Lichtbilder in der verkehrsrechtlichen Praxis, NZV 2017, 453

Theune, Polizeibeamte als Berufszeugen in Strafverfahren, StV 2020, 321

s. auch die Hinw. bei → Rotlichtverstoß, Allgemeines, Rdn 3322 und → Geschwindigkeitsüberschreitung, Urteil, Allgemeines, Rdn 2179.

 

Rdn 3380

1. Ist der Mandant wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt worden, muss sich der Verteidiger mit dem amtsgerichtlichen Urteil auseinandersetzen und prüfen, ob die getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung wegen des Rotlichtverstoßes tragen. Es ist eine besondere Aufgabe des Verteidigers, auf "Schwach- bzw. Angriffspunkte" im tatrichterlichen Urteil des AG zu achten. Diese muss er dann im Rahmen der Rechtsbeschwerde geltend machen (→ Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Rdn 2932 m.w.N.).

 

Der Verteidiger sollte es sich zur Gewohnheit machen, auf alle – zumindest potenziellen – Fehler in einem tatrichterlichen Urteil, die er entdeckt hat, hinzuweisen. Dann können diese Fehler von der GStA und auch beim OLG nicht übersehen und das Urteil muss (auch) in der Richtung geprüft werden.

 

Rdn 3381

2.a) Die Ausführungen bei den das Urteil wegen eines Rotlichtverstoßes betreffenden Stichwörtern beschäftigen sich mit der Frage, ob vom AG im Hinblick auf den Schuldspruch ausreichende tatsächliche Feststellungen für eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes getroffen worden sind. Diese sind – je nach dem angewendeten Messverfahren – unterschiedlich. Sie unt...

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