Die Räum- und Streupflicht bezieht sich bei einer Wohnanlage nicht nur auf die zu dieser gehörenden Wege, sondern auch auf den Personenzugang zur Tiefgarage.
Der Parkhausbetreiber genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn der Winterdienst im Bereich der Zu- und Abfahrten sowie auf den nicht überdachten Teilen des Parkhauses ausgeführt wird. Eine Verpflichtung zu einem weitergehenden Streudienst im Innern des Parkhauses besteht dagegen nicht.
Ein Dritter hat keinen Anspruch auf Einsatz zwar vorhandener, aber nicht geschuldeter weiterer Maßnahmen (hier: Einschaltung einer Tiefgaragenzufahrtsheizung).
Eine Garageneinfahrt muss, auch wenn sie zugleich als Zugangsweg zur Garage dient, nicht mehrmals am Tag auf Verschmutzungen hin kontrolliert und – wenn sich keine Auffälligkeiten zeigen – auch nicht täglich gereinigt werden.