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KG Berlin Urteil vom 24.10.2006 - 9 U 185/05

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 01.09.2005; Aktenzeichen 14 O 705/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird die Klage unter Abänderung des den Parteien jeweils am 1. September 2005 zugestellten Urteils des Landgerichts Berlin (14.O.705/04) abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zuzulassen.

 

Tatbestand

I.

Gemäß § 313 a Absatz 1 in Verbindung mit § 540 Absatz 2 ZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie etwaiger Änderungen oder Ergänzungen abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weder gemäß § 280 Absatz 1 in Verbindung mit § 241 Absatz 2 BGB aus dem Garagenmietvertrag der Parteien vom 28. Februar 1995 noch aus § 823 BGB einen Schadenersatzanspruch wegen der Nachteile, die ihm durch den Sturz vom 27. August 2003 entstanden sind.

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten lag nicht vor.

a) Zwar hat ein Vermieter seinen Mietern den uneingeschränkten und sicheren Zugang zum Mietobjekt zu gewährleisten. Insoweit trifft den Vermieter sowohl aus dem Mietvertrag als Nebenpflicht als auch deliktisch eine Verkehrssicherungspflicht.

Die Verkehrssicherungspflicht verlangt jedoch nicht, dass für alle denkbaren, auch nur entfernten Möglichkeiten eines Schadeneintritts Vorsorge getroffen werden muss. Es ist nur diejenige Sicherheit zu schaffen, die man bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse allgemein erwarten darf. Insoweit kann eine Verkehrssicherungspflicht auch durch Zumutbarkeitskriterien begrenzt werden.

b) Die Beklagte hatte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.

aa) Die Beklagte hat die ...

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