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OLG Karlsruhe Urteil vom 30.12.2008 - 14 U 107/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verkehrssicherungspflicht des Verwalters einer Wohnanlage; Übertragung der Streupflicht auf Hausmeisterfirma; Umfang der Streupflicht; zur Berechnung des Haushaltsführungsschadens (maßgeblicher Zeitaufwand)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die dem Verwalter durch Vertrag übertragene Pflicht, alles zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung Notwendige zu tun, umfasst auch die Verkehrssicherungspflicht.

2. Hat der Verwalter einen auch die Räum- und Streupflichten umfassenden Hausmeistervertrag mit einem Dritten nicht im Namen der Wohnungseigentümer, sondern im eigenen Namen abgeschlossen, so bedient er sich zur Erfüllung seiner Streupflicht des Dritten und haftet gem. § 278 BGB für dessen Verschulden.

3. Die Räum- und Streupflicht bezieht sich bei einer Wohnanlage nicht nur auf die zu dieser gehörenden Wege, sondern auch auf den Personenzugang zur Tiefgarage.

4. Der Berechnung des Schadens wegen unfallbedingter Verminderung häuslicher Arbeitsleistung ist nicht der Arbeitsaufwand zugrunde zu legen, den der Geschädigte nach seinem Vortrag selbst vor dem Unfall betrieben hat. Maßgeblich ist vielmehr, welche Zeit eine jüngere und gesunde Hilfskraft gebraucht hätte, um die objektiv erforderlichen, aber auch hinreichenden Hausarbeiten im Haushalt des Geschädigten zu verrichten.

 

Normenkette

BGB § 278 S. 1, § 823 Abs. 1, § 843; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 05.06.2007; Aktenzeichen 1 O 8/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Freiburg vom 5.6.2007 - 1 O 8/07 - teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.875,48 EUR zu bezahlen nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.522,80 EUR vom 30.9.2006 bis zum 30.4.2007 und aus 3.875,48 EUR seit ...

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