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Niederlande / B. Rechtsfolgen der Eheschließung

Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
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I. Eheliches Vermögensrecht

1. Gütergemeinschaft

 

Rz. 19

Haben die Parteien keinen Ehevertrag (huwelijkse voorwaarden) getroffen, fließen die eingebrachten Vermögensmassen zusammen. Die Ehepartner sind dann in Gütergemeinschaft verheiratet. Haben sie vor dem 1.1.2018 geheiratet und ist die Gütergemeinschaft vor diesem Datum entstanden, dann ist es die sogenannte allgemeine Gütergemeinschaft. Haben sie nach dem Datum geheiratet, oder ist die Gütergemeinschaft erst nach dem Datum entstanden, dann gilt die beschränkte Gütergemeinschaft, siehe Rdn 20. Das ist die Gemeinschaft der Güter, in welcher die Ehepartner zusammen Eigentümer sind. Die allgemeine Gemeinschaft erfasst im Prinzip alle Güter (Aktiva) und Schulden (Passiva) beider Ehepartner, sowohl diejenigen, die in die Ehe eingebracht wurden, als auch jene, die während der Ehe angeschafft wurden. Ausnahmen nennt Art. 1:94 Abs. 2 BW. Seit dem 1.1.2012 ist die Regelung der Gütergemeinschaft ein wenig geändert, aber noch immer fallen im Prinzip alle Aktiva und Passiva, sowohl vor als während der Ehe erworben, in die allgemeine Gütergemeinschaft.

2. Neues Ehegüterrecht seit dem 1.1.2018

 

Rz. 20

Zum 1.1.2018 ist die beschränkte Gütergemeinschaft Gesetz geworden.[21] Dies bedeutet, dass das Vermögen und die Schulden, die die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung hatten, auch nach der Eheschließung Privatvermögen und Privatschulden bleiben. Die beschränkte Gütergemeinschaft besteht aus den Vermögenswerten, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben, es sei denn, dass sie ein anderes System gewählt haben. Auch gemeinschaftliche Vermögenswerte, die die Partner schon vor der Ehe hatten, werden Teil der Gütergemeinschaft. Erbschaften und Schenkungen, die einer der Ehegatten erhält, fallen nicht (mehr) in die (beschränkte) Gemeinschaft, es sei denn, der Erblasser/Schenker hat bestimmt, dass das Vererbte oder die S...

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