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Niederlande / 2. Neues Ehegüterrecht seit dem 1.1.2018

Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
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Rz. 20

Zum 1.1.2018 ist die beschränkte Gütergemeinschaft Gesetz geworden.[21] Dies bedeutet, dass das Vermögen und die Schulden, die die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung hatten, auch nach der Eheschließung Privatvermögen und Privatschulden bleiben. Die beschränkte Gütergemeinschaft besteht aus den Vermögenswerten, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben, es sei denn, dass sie ein anderes System gewählt haben. Auch gemeinschaftliche Vermögenswerte, die die Partner schon vor der Ehe hatten, werden Teil der Gütergemeinschaft. Erbschaften und Schenkungen, die einer der Ehegatten erhält, fallen nicht (mehr) in die (beschränkte) Gemeinschaft, es sei denn, der Erblasser/Schenker hat bestimmt, dass das Vererbte oder die Schenkung in die Gütergemeinschaft fallen soll (insluitingsclausule). Wenn die Ehegatten ein anderes güterrechtliches System wählen, können sie zusammen beim Notar einen Ehevertrag abfassen lassen.

 

Rz. 21

Welcher Teil des Vermögens wessen Eigentum ist, zeigt sich erst im Augenblick der Auflösung der Gütergemeinschaft (ontbinding van de gemeenschap, Art. 1:99 BW), bspw. wenn einer der beiden Ehepartner stirbt. Dann wird das Vermögen in zwei gleiche Teile geteilt: Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte der Aktiva und Passiva, während die andere Hälfte als Erbschaft des verstorbenen Ehegatten den Erben zugutekommt. Es spielt hierbei keine Rolle, wie viel jeder der Ehepartner eingebracht hat, auch dann nicht, wenn der andere nur Schulden hat bzw. hatte.

 

Rz. 22

Trotz des umfassenden Charakters der allgemeinen Gütergemeinschaft können Aktiva und Passiva von der Gemeinschaft ausgenommen sein. Ein Dritter kann testamentarisch verfügen oder anlässlich einer Schenkung an einen Ehegatten bestimmen, dass ein bestimmtes Gut Eigentum eines Ehegatten bleibe...

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