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Nettolohnvereinbarungen in der Entgeltabrechnung / 2.1 Ermittlung des Bruttoarbeitsentgelts im Abtastverfahren

Michael Schulz
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Um bei Zahlung von Nettoentgelt das Bruttoarbeitsentgelt zu ermitteln, müssen sowohl die Höhe

  • der zu entrichtenden Lohnsteuer und Kirchensteuer sowie
  • des zu zahlenden Solidaritätszuschlags als auch
  • der Sozialversicherungsbeiträge, die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu übernehmen sind[1]

errechnet werden.

[1]

S. Arbeitnehmeranteil.

2.1.1 Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag

Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer (inkl. eventuell anfallender Beträge für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) selbst tragen, so sind die von ihm übernommenen Abzugsbeträge Teile des Arbeitslohns, die dem Nettolohn zur Steuerermittlung hinzugerechnet werden müssen.[1]

[1] R 39b.9 LStR,

s. Lohnsteuer, Abschn. 2.

2.1.2 Beiträge zur Sozialversicherung

Wenn ein Nettoentgelt vereinbart ist, gelten als Arbeitsentgelt

  • die Einnahmen des Beschäftigten,
  • die auf die Einnahmen entfallenden Steuern und
  • die ihrem gesetzlichen Anteil entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge.[1]

Die Sozialversicherungsbeiträge sind von dem danach zu errechnenden Bruttoarbeitsentgelt zu ermitteln.

 
Hinweis

Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung und Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

Zu den Sozialversicherungsbeiträgen in diesem Sinne zählt auch der Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung. Im Gegenzug ist bei der Berechnung auch die Beitragsreduzierung der Pflegeversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, wenn Arbeitnehmer mehrere Kinder haben, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.[3] Der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag ist ebenfalls Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags.[4]

Die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge sind dem Nettoentgelt und der vom Arbeitgeber gezahlten Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (= Steuer) so lange hinzuzurechnen, bis sich durch die letzte Hinzurechnung kein höherer Sozialv...

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