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Nettolohnvereinbarungen in der Entgeltabrechnung / 2 Nettolohnberechnung

Marcus Spahn
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2.1 Übernommene Abzugsbeträge sind Arbeitslohn

Die Lohnsteuer ist auch bei Nettolohn aus dem Bruttoarbeitslohn zu errechnen. Die vom Arbeitgeber übernommenen Abzugsbeträge sind zusätzlicher Arbeitslohn.[1]

Arbeitgeber trägt Lohnsteuer

Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer, so ist maschinell oder mit Hilfe einer Lohnsteuertabelle der Bruttolohn zu ermitteln. Er muss vermindert um die Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag (Nettolohn) ergeben.

Arbeitgeber trägt Kirchensteuer

Übernimmt der Arbeitgeber auch die Kirchensteuer oder eine andere Zuschlagsteuer i. S. d. § 51a EStG so sind diese Beträge bei der Ermittlung des Bruttolohns einzubeziehen.

Arbeitgeber trägt Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung

Gleiches gilt bei Übernahme der Arbeitnehmeranteile am Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung. Wird der Arbeitnehmeranteil nachentrichtet, führt dies bei einer Nettolohnvereinbarung ebenso zu zusätzlichem Arbeitslohn. Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind steuerfrei.[2] Daran ändert sich auch durch die Nettolohnvereinbarung nichts.

 
Hinweis

Auch zu hoch festgesetzte Lohnsteuer ist Arbeitslohn

Die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer stellt auch dann Arbeitslohn dar, wenn die berechnete Lohnsteuer höher ist als die später festgesetzte Einkommensteuer und der Arbeitnehmer den künftigen Steuererstattungsanspruch schon bei der Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetreten hatte.[3]

[1] H 19.3 LStH.
[2] § 3 Nr. 62 EStG.
[3] BFH, Urteil v. 16.8.1979, VI R 13/77, BStBl 1979 II S. 771.

2.2 Fiktive Bruttolohnermittlung

Für die fiktive Bruttolohnermittlung hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach einem besonderen Verfahren zu berechnen. Ziel ist die Ermittlung des Bruttoarbeitslohns, aus dem sich – nach Abzug der Lohnsteuer sowie ggf. der weiteren übernommenen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beträge – der ausgezahlte Nettobetrag ergibt...

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