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Kirchensteuer

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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören, auch die Kirchensteuer als Steuerabzug einzubehalten (Kirchenlohnsteuer). Bemessungsgrundlage ist die Lohnsteuer, unabhängig davon, ob die Lohnsteuer nach den übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder pauschal erhoben wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die steuererhebenden Kirchen regeln die Höhe der Kirchensteuersätze aufgrund eigener Zuständigkeit in Landesgesetzen. Regelmäßig gilt ein einheitlicher Satz von 9 %; ausgenommen Baden-Württemberg und Bayern mit 8 %. Bei der Berechnung der Kirchensteuer als Zuschlagsteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG zu beachten. Weist der Arbeitgeber die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer nach, kann er im sog. Nachweisverfahren die Kirchensteuer nur für die übrigen Arbeitnehmer je nach Bundesland mit 8 % bzw. 9 % berechnen. Zu beachten ist auch der gleichlautende Ländererlass v. 8.8.2016, BStBl 2016 I S. 773.

Lohnsteuer

1 Religionszugehörigkeit als ELStAM

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist ggf. auch Kirchensteuer vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen. Um das zu gewährleisten, liefern die Gemeinden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

  • die rechtliche Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie
  • das Datum des Ein- und Austritts aus der Kirche.[1]

Das BZSt bildet für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die ELStAM.[2] Der Arbeitgeber hat dann zu Beginn des Dienstverhältnisses und in der Folge monatlich laufend die ELStAM beim BZSt abzurufen[3] und erkennt so, ob und welcher steuerberechtigten Religionsgemeinschaft der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte angehören.

Abgerufene ELStAM sind für Arbeitgeber verbindlich

An diese Daten ist der Arbeitgeber bis zu ...

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