Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609 BGB, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, allen Unterhalt zu gewähren. An erster Stelle muss immer minderjährigen unverheirateten Kinder und volljährigen Kinder (bis 21 Jahren) in Schulausbildung, die zu Hause wohnen, Unterhalt gezahlt werden.
An zweiter Stelle werden berücksichtigt: Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch ehebedingte Nachteile (siehe § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB) zu berücksichtigen. Besteht ein Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch auf Grund eines anderen Unterhaltstatbestands, unterfällt der Gesamtanspruch dem Rang des § 1609 Nr. 2 BGB.
An dritter Rangstelle kommen Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter § 1609 Nr. 2 BGB fallen.
In der Praxis ist die Rangfolge zusammen mit der Frage der Leistungsfähigkeit aufgrund der steigenden Anzahl von "Patchwork-Familien" sehr komplex, sodass hier immer die aktuellste Rechtsprechung des BGH und der zuständigen Oberlandesgerichte zu verfolgen ist. Im Mittelpunkt dabei stehen immer wieder geschiedene Ehefrauen mit und ohne minderjährige Kindern und deren Ex-Ehemänner, die wieder verheiratet sind und weitere Kinder mit der neuen Partnerin/Ehefrau haben.
Regeln des BGH bei neuer Ehe des Unterhaltsschuldners und nachehelichem Unterhalt beachten
Ist der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nach § 1609 Nr. 3 BGB nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit grundsätzlich...