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Mitbestimmung im Arbeitsschutz / 1 Rechtsgrundlagen

Julius Scheil, Joachim Schwede †
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Das Arbeitsschutzrecht ist nicht nur von den wechselseitigen Rechten und korrespondierenden Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern auch von Rechten und Pflichten Dritter geprägt. Dies gilt für das Arbeitsschutzgesetz ebenso wie für die daraus abgeleiteten Verordnungen. Zu diesem Kreis der "Dritten" gehören auch die Betriebs- und Personalräte, die z. B. ein Anhörungsrecht haben, bevor der Arbeitgeber betriebliche Ersthelfer und Brandschützer benennt, § 10 Abs. 2 Satz 3 ArbSchG. Neben diesem Anhörungsrecht kommen den deutlich weiter reichenden Mitbestimmungsrechten nach der Betriebsverfassung sowie den Personalvertretungsregelungen des Bundes und der Länder und auch dem Recht der kirchlichen Mitarbeitervertretungen besondere Bedeutung zu.

1.1 Betriebsverfassung

Rechtsgrundlage in der Betriebsverfassung ist § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Die Vorschrift besagt, dass der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen hat "bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften".

Neu ist die Mitbestimmung bei der Durchführung sog. "mobiler Arbeit" nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, die auch Fragen des Arbeitsschutzes betreffen kann.

1.2 Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder

Da das Arbeitsschutzgesetz und seine Folgeverordnungen nicht allein für die Privatwirtschaft, sondern auch für den öffentlichen Dienst in all seinen Ausgestaltungen gelten, sind die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Personalvertretungsrechts des Bundes und der Länder im Kontext des Arbeitsschutzes zu beachten. § 80 Abs. 1 Nr. 4 und 16 BPersVG regeln die Mitbestimmung der Personalräte der Bundesbehörden bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitssch...

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