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Betriebsrat

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Zusammenfassung

 
Begriff

Zu den Aufgaben des Betriebsrats gemäß BetrVG gehört auch, über die Durchführung des Arbeitsschutzes im Betrieb zu wachen. Auf der Grundlage des BetrVG kann der Betriebsrat wesentlichen Einfluss auf die Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb nehmen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Im BetrVG sind Anhörungs-, Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats vorgesehen (vgl. z. B. §§ 28a Abs. 2, 87 und 102 BetrVG). Seine Aufgabe ist es u. a., die Beschäftigung im Betrieb sowie die Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern und zu sichern (§ 80 BetrVG). Außerdem ergibt sich aus § 89 Abs. 1 BetrVG die Pflicht, aktiv an der Bekämpfung von Gefahren für Leben und Gesundheit teilzunehmen. Der Betriebsrat muss den Unternehmer bzw. den verantwortlichen Vorgesetzten auf bestehende Mängel und die daraus resultierenden Gefahren hinweisen. Er kann die Beseitigung der Mängel allerdings nicht in eigener Regie veranlassen oder auf Kosten des Unternehmers neue Arbeitsmittel beschaffen. Der Betriebsrat hat kein Direktionsrecht, er ist beratend und überwachend tätig.

1 Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss

Gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden. Er setzt sich zusammen aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten. Der Ausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

2 Überwachung

Im Aufgabenkatalog des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) st...

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